Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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5.) aus einem Unterarzt, 
6.) — drei Hornisten oder Trompetern, 
7.) — acht Obermännern, 72 
8.) — einem Fahnenschmid, 
9.) — vierzig Jägern #ter Elasse, 
10.) — vierzig Jägern ater Classe. 
Zusammen 4 Osszieren 
und 95 Unteroffizieren und Gemeinen, 
überhaupt 
aus 99 Mann. 
Art. 3. 
In die erste Classe von Frldsgern sollen nur Söhne von Forst-Beamten bis zur 
dem Grade von Unterförstern einschließlich, sodann solche junge Leute aufgenommen 
werden, welche sich dem Forst-Dienste bis zu diesem Grade widmen wollen. 
Die zweite Elasse soll aus gedienten Cavalleristen und aus Söhnen von Wald- 
schüßhen gebildet — und sollen desiben bei entstehenden Dienst-Erledigungen als solche 
angestellt werden. 
Art. 4. 
In die erste Classe von Jägern soll keiner ausgenommen werden, der nicht ent- 
weder wenigstens Ein Jahr lang bei einem Revier= oder Unterförster als Gehülfe 
oder Jägerbursche gestanden und einige Kenntnisse im Forstfache erworben hat, oder 
aber in der Prüfung, welche der Assentirung jedesmal vorhergehen und von dem Forst- 
Direbtor angeordnet werden soll, in Hinstche auf seine Fähigkeiten als annehmbar er- 
klärt worden ist. 
Art. 5. 
In Hinsicht auf den in dem Art. ausgesprochenen doppelten Zweck soll der 
Unterricht auf nachstehende Lehr-Gegenstände sich erstrecken: 
1.) deutsche Sprache, sowohl grammatikalisch als prabtisch durch Uebung in 
Aussätzen; 
2.) allgemeine Natur-Geschichte, Botanik und Zoologie; 
5.) Mathematik, " 
a) Neithmeri. einschließlich der Lehre von den Progressionen und der niederm 
ebra; 
p) Geometrie; 
) Planzeichnung;
	        
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