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Am 6. Juni wurde:
3) in der Atsache von Mergentheim, zwischen Caspar Ratz, von Kreglingen, Kl. An-
ten, und Georg Michael Dücll daselbst, Bekl. Aten) einen streitigen Hofraith,
pla) jetzt Beobachtung der Appellations-Formalien betreffend, das bisherige Ver-
fahren von Amtswegen aufgehoben, unter Vergleichung der Kosten.
Am 12. Juni ist:
4 in der Nullitäten= Klaglache von Wiblingen) zwischen Anten Kästle, Bauern von
Burghofen, cum cur. Bekl. Qnten) und Anton Barler zu Burgrieden, Kl.
Qten eine Schule forderung von 1893 fl. 30 kr. berreffend) das Urtheil voriger
Jujtanz unter Vergleichung der Kosten bestätigt worden.
Am, 17. Juni wurde:
5) in der Atsache von Blaudeuren zwischen Benedikt Rohmer von Untersulmentingen,
Schuleheis Glenzinger von Schemmerberg, und Waier Neuburger von Buchau)
Beil. Anten, sodann den lämmlichen in den Akten benannten Gläubigenn des
gewesenen Schultheißen Johann Braig, von Volkersheim, Kl. Aten, die Annul,
lation eines Dofgurskaufo betreffend) die eingelegte Appellotion theils wegen
Mangels in den Nörmüchkeiten, theils und hauptsächlich wegen Mangels einer
gegründeten Beschwerde durch Ucthel verworfen) und die Anten in die Koslen
dieser Instanz vorurtheilt.
Am 19. Juni ist:
6) in Wechsel-Klagsachen des Handlungs= Hauses J. G. Küner und Sohn in Mem-
mingen, mand. nom. des G. Alewyn in Frankfurt, Kl. gegen Georg Friedrich
Onermayer jun. in Biberach, Bekl. Leßterer in contumac#iom zu Bezahlung der
eingeklagten Wechselschuld nebst Interessen) auch Schäden und Kosten, veruf-
theilt worden.
Am 213 Juni ist:
7) in Sachen erster Instanz zwischen den Wirth Mehrerschen Erben zu Amlishagen)
Kl. und den in das allodifizirte Lehen Amliêhagen immittirten von Holhschen
Creditoren, auf die Verbindlichkeit der letztern zur Zinszahlung aus einer Ver-
gleichssumme an die Kláger erkannt worden, unter Versleichung der Kosten.
Am 1½6. Juni wurde:
3) in der Rechtssache erster Inslanz zwischen dem Hof, Fakeor Jonas Schwab zu H#-
tingen, nunmehr dessen Erben, Kl. und dem K. Baierischen Geheimenrath und
Land,Marschall, Freiherrn von Hornstein zu Orsenhausen, Bekl., durch Urthel
erkannt, daß Kläger die ihnen k#ufvertragsmäßig angewiesenen 553 Srück Sichen
in dem von Hornsteinschen sogenannten Judengraben und Lochwald nach den be-
stehenden forsteilichen Vorschriften zu beziehen berechtigt seyen, dem Beklagten