Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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aber uͤberlassen, seine Anspruͤche auf Schadens-Ersatz in separato vorjubringen, 
unter Vergleichung der Kosten, und 
9) die Atsache von Neresheim zwischen der Josephine Kleninger in Ulm, mit ihrem 
Kriegs- vac) Kl. Antin, und dem Schul.Juspektor Lang zu Schloß-Rerceheim, 
Bekl. Aten, Ansprüche aus einem ertheilten Auftrag betreffend, sowohl wegen 
Mangels in den Formalien als an einer gegründeten Beschwerde, von Amts= 
wegen verworfen. 
Stutegart den 1. Juli 1816. 
Königl. Justix= Ministerium. 
Maucler. 
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Bei der in Paris vorgewesenen Liquidation der Forderungen an die französssche 
Regierung, sind die Urkunden über rückständigen Sold von Joh. Escard und Joh. 
Emmerich vorgelege, und hierauf bei der Repartition der — für sammtliche Forder- 
ungen ausgesetzten Vergleichs Summe dem Escard, 70 Fr. 10 s. und dem Emmerich, 
55 Fr 5 . ugerbeilt worden. 
Da aber der Aufenthalt dieser Prätendenten unbekannt ist) so werden dieselben 
hievon durch gegenwärtige öffentliche Nachricht mit dem Anfügen in Kenneniß ge- 
sehr, daß sie die ihnen zukommende Gebühr bei der Könligl. Hofbank allhier in 
Smpfang nehmen konnen. Sturtgart den 6. Juli 1818. 
Köônigl. Ministerium des Innern, 
v. Otto. 
Die Hersetzung elniger Polizei : Strasen in der Residenz= Stakt Stuttgart betreffend. 
Seine Königliche Masjestät haben, in der Absiche, die Strafen mit den zu 
bestrafenden Uebertretungen in ein richtigeres Verhältniß zu bringen, und in Erwé- 
gung) daß mäßige Strafen, welche sedeemal strenge vollzogen werden, eher von 
Uebertretung der bestehenden Gesetze abbalten, als sehr hohe, deren Vollzus von 
allen Seiten erschwert ist, durch allerhöchste Entschließung vom 9. Juli d. J. die 
Vermiaderung der Strafen, welche bisber auf die Uebertretung verschtedener Polizei= 
Geseße in der Residenz= Stadt Stuttgart gesetzt waren, auf nachfolzende Art aller, 
gnädigst angeordnet: 
1) Die unterlassene Anzeige eines in einem Wirtbshause oder in einem Privat, 
hause logirenden Fremden, soll nicht mehr mit #5 fl. für jeden Tag der unterlassenen 
Anzeige, sondern mit F fl. für den ersten) und mit #r fl. füt seden folgenden Tag be- 
straft werden; doch soll die Strafe im Genzen nicht üörer #5 fl. steigen. 
„) Das Ausgießen von reinem Wasser aus dem Fenster auf die Straße, soll 
nicht mehr mit 5ß fl. sondern mit 3 fl., und das Ausgießen von Nachtwasser nicht mehr 
mit doft, sondern mit 5 fl. unter Vorbehalt des Schoen-E atzes bestrast werden. 
3) Wenn ein Metzger, einen bissisen Mehzgerhund hält, und Icmand durch dies
	        
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