Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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sen Hund beschaͤdigt wird, soll der Eigenthuͤmer nicht mit 45 fl., sondern mit 14fl. 
unter Vorbehalt des Schadens-Ersatzes bestraft werden. 
4) Statt der Strafe von: fl.) welche dersenige bezahlen muß der einen be- 
spannten Wagen ohne Aufsscht auf der Straße stehen läßt, soll eine Strafe von 80 kr. 
erhoben werden. 
5) Statt der Strafe von 59 fl., die der Posthalter zahlen mußz) welcher einem 
Reisenden ohne Auslaßschein Postpferde abgiebt, soll derselbe eine Strafe von # fl., 
als den 2°0fachen Betrag der Gebühr für einen Auslaßschein) zahlen. 
6) Das unterlassene Streuen bei Glatteis, soll nicht mehr mit # fl. 30., son- 
dern mit 30 kr.) 
7) das Tabackrauchen in der Stadt nicht mit 3 fl. und Confiscation der Pfeife, 
sendern blos mit : fl. ohne Cenfsscation der Pfeife) 
8) das Hineinwerfen eines lebendigen oder todten Thiers in den Nesenbach, nur 
bei größeren Thieren noch mit 5 fl.) bei kleinern Thieren aber, z. B. Kaßen, mit 
1 fl. 50 kr. - 
9) das Führen eines ungefesselten Ochsen zur Schlachtbanck nicht mit 10 fl. 
sondern mit 3 fl. 15 kr., unter Vorbehalt des Schadens, Ersaßes gestraft werden. 
10) Der Wirh, welcher einem Soldaten nach der Retraite zu trinken giebt, soll 
nicht 14 fl.), sondern 6 fl. 30 kr., und 
11) der Hauseigenthümer dder Miethsmann) welcher seine Fenster= Läden nicht 
gehdrig befestiget, soll nicht 5 fl., sondern fl. 50 kr. Strafe erlegen. 
Stuttgart den #21. Juli 1878. 
Minitterium der Residenz= Polizei 
v. Phull. 
Dekret an fämmtliche Oberämter und Amtspftegen, die Eingaben und Vexgleschungen der Militär= 
Vorspanns-Kosten, bezahlter Invaliden-Gelder und Penfionen detreffem. 
Wegen des veränderten Rechnungs-Termins wird sämmtlichen Oberdmeern und 
Amtspflegen in Betreff der Vergleichungen mit der General,-Kriegs-Kasse zu erken, 
nen gegeben, daß sich mit dieser Kasse über alle für solche geleistete JZatzlungen und 
Prästationen auf die Monate Mai und Juni d. J. besonders zu vergleichen sei, da- 
her namentlich, die Vorspanns-Kostens-Consignationen, welche je alle drei Mo- 
nate eingesendet wurden, auf die zwei Monate Mai und Juni dieses Jahrs besonders. 
zu fertigen, und in Bälde einzusenden sind) worauf der decretirte Betrag mit Steuer- 
Scheinen vergütet werden solte. 
Vom ersten Juli an werden sodann diese Kosten wieder je auf drei Monate fort, 
laufend eingegeben, und wie bisher vergütet. 
Ebenso find über die Invaliden-Kosten die Verzeichnisse auf diese beide Monate 
Mai und Juni besonders zu fertigen und an die Geveral-Kriegs-Kasse einzusenden, 
welche den Betrag sodann durch Steuer, Scheine vergüten wird. Tür die Zukunft
	        
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