Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Nro. 45, 1818. *rth 
Königlich-Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blakt. 
  
Samstag, 25. Juli. 
  
5 
Dekanntmachung. Das vorschriftsmäßige Papier-Format betressend. 
Da zur Kenntniß des Königl. Justiz-Ministerium gekommen ist, daß in neue- 
ver Zeit mehrere Kriminal= und Oberämter zu den an die vorgesetzten Oerichtsböfe 
eingesandten Protokollen und Berichten, sich häufig sehr schlechten) und nicht nach 
dem vorgeschriebenen Format, zuweilen wohl auch gar nicht beschnittenen Papiers 
bedient haben: so sieht man ssch veranlaßt, sämmtlichen Kriminal, und Oberämeern 
die in dem General, Reseripte vom 2z. April 106. rücksschtlich des Papier-Formats 
enthalkene Vorschrift mie der Vemerkung in Erinnerung zu bringen, daß ein vor- 
schriftsmäßiges Format bei den Gerichtshöôfen einzusehen sei. Auch versieht man sich 
zu senen Stellen, daß sse in Abcht auf die Qualträt des Papiers den geziemenden 
Anstand nicht aus den Augen setzen werden. Stultgart, den 1. Juli 1313. 
Konigl. Justiz-Ministerium- 
Maucler. 
Behandlung der Militär-Familien-Register betreffend. 
Da die unterm :4. Februar ½811. (l. Staats= und Regierungs-Blate 1811. 
Nro. 11.) erlassene Königl. Verordnung in Betreff der Errichtung eines allgemei- 
neu Familien-Registers für das Königliche Militär beider Confessionen, bisher nur 
theilweise erfüllt und die eingesandten Tabellen durch ihre Unvollständigkeit, so wie 
durch die im RKdniglichen Militäre vorgefallenen Veränderungen, ganz unbrauchbar 
geworden sind s#o sieht sich die unterzeichnete Stelle) welche von Seiner König, 
lichen Masestät mit der Redact ### dieses Militär-Familien. Registers beauftragr 
und alle darauf Bezug habende Anordnungen zu treffen bevollmächrige ist, veran- 
laßt, theils die älteren Verordnungen hiernver von neuem einzuschärfen, theils 
durch Zmäpe und Erläuterungen den'elben dir Obliegenheiten der hier in Berüh, 
rung kommenden Stellen außer Zweifel zu seße. Es wird demnach mit höherer 
Genehmigung verorduct:
	        
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