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Olffentiche Bekanntmachung zmeler von Ihren Wejestät ver Kömgin zu Beförderung der
Oopbaum,-zucht ausgesetzten DPreise.
Um die in einzelnen Gegenden des Könlgreichs noch sehr vernachlßigte Obst-
Baum -Zucht n befbtdern, haben- Ih re Majestaͤt die Koͤnigin sich Phaiee 0.
den, zwei Proise, seden zu 20 Ducaten, für dieseuitzen auszufetzen, welche nach
Versluß von 4 Jahren die meisten veredelten Keen" und Srtein-Obststämme in einer
Gegend erzeuge haben werdem, r welcher die Baum Zucht noch nicht als Gewerbe ge-
trieben wurde), und daher entweder noch gar nicht, ober hoch fehr unvolkommen
eingesühre ist. Die Scämme müsien aus dem Kerne erzogen und nicht in den Waldun,
gen gegraben worden sein. Auch taben die Preis-Bewerber ihre Angaben durch
öobrigkeitliche Zeugniße bestätigen zu lassen.
Zu Beförderung dieses JZwecks konn eine in dem Jahre 1315 von dem Hef=
Güär#Walker herausgegebene Anleitung, „die Baum-Juche im Königreiche Wür,
temberg zu vervollkommnen“ Stuttgart bei Hasseltrink und dem Verfasser, empfoh-
len werden. Stuttgarr, den 31. Juli 1813.
Central, Stelle des landwirehschaftlichen Vereins.
Auf Ansuchen des Land= Ammanns und kleinen Kaths des Schweizerischen Kan,
tons. Khurzen wird nachstehende Edictal, Ladung gegen Johann Baptist Hunger-
bühler, Müller von Biessenhofen, hiedurch öffentlich bekannt gemacht.
Stuctgart, den 30. Juli 1876. Ministerium des Innern.
vr. Otco.
Edictal Vorladuag. Gegen den Landes-Flüchtigen Johann Bertiß Hungerbübler, WM#c)
ler, von Biessenhofen, ist wezzen des, ihm zut Schuld fallenden, verbrecherischen Angriffs auf das
Tnsehen seiner Kankes-Obeigkeit durch Herausgabe einer Schmähschrift, voll der frechsten Luͤgen und,
Injurten; so wie überdaupt wegen seines, der bürgerlichen Ordaung zuwider lausenden B. tcze ½#
das Kriminal-Verfasren eirgelsitet. Deßn#am, und nach vergeblicher Anwendung des Mittels der
erentlichen Requictlon em Hrte seines stitherigen Aufenthalts, ergiht hierdurch unter Anrrotunz
d## Ausschliefung vom diesseltigen Bürger= und Heimatbrecht und der weiter angemessenen Holi###=
and Rechts-Ma#nahmen auf den Fall des Ungehersams öffentlich die Aufforderung an ihn: sich in-
nerhad einer peremtorischen Frist von virr Wochen von dato un allhier zu stellen, um dem Kriminat-
Gerichtshof 1. Instanz zur Untersuchung und Beurtheilung übergeben zu werden. Zugleich sind sämmtliche
schwelzerische und auskändische respective Pollzel. Stellen für gefalllge Notiznahme hievon, der Folgen der
zu gefahren habenden Heimathlosigktit des Hungerbählers halber, sodann die schwetzerischen polizei-Be-
Wrden noch besonders, für Bestellung genaun Acht auf vi#sen Menschen, und für concordalmäbige Aus-
krferung desselben im Betretungsfall geiemend ersucht, wenn#ahm auch sein Signalement hier ange-
hängt wird. Gegeben, Frauenfeld den 17. Juli 181.
# Aus Auftrag des kleinen Raths, die Stants-Kanzlei des Kantons Tburgau.
Siesneolckment#t Johann Beptist Hungerbübler, Müller, von Biessenhofen, ist 40 Jahre alt, ver-
beurathet, kalheolischer Religlen, mißt § Schuhe, 4 Zell französisches Matz, bat blonde und u### we-