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An eben diesen Prüfungen nehmen auch diesenigen Theil, welche dem Seudium
der evangelischen Theologie sich widmen wollen) ohne dbon; Anfang an den Lauf
durch die niedern Seminarien gemacht zu haben. Es wird'" ssch hi#rüber auf die
Verordnung vom 17. April 18315. in dem Regierungs-Blatt Nro. z1. von 18615.
bezgen. Wegen der Einrichtung der. Prüfungen derlenigen, welche dem Studium
der katholischen Theolotzie sch zunwidmest und, im des hôhern Cönpvike= #w Läbinden
ausgenohe in werben. wünlchen) wird no## eine.bn#e Wr#ut Bee
werden. *q“
In Absicht der Kandidaten für das Studium der sogenannten niedern Chirur-
gie und der Prüfung derselben bleibr-es bri-dem-, was die obgedachte Verordnung
vom 3. Januar 18:2. enthlt.
Wegen der Art und Weise der Prüfung derjenigen) welche für andere Jwecke
als gerade für das Studium“ eine der vorermahhten-Zcher die Universstät zu be-
liehen und daselbst immatrikulirt zu werden wünschen, wird je in jedem einzelnen
Falle nach Beschafkenheit #lien t 2640 Weiserf belonders Rehim –
a.) In Absicht auf die Einrichtung der Bittschriften um die Legltimation zu Be-
ziehung der Univetsträc und die Zukassung zu der dienfallssgen Borprüfung und die
eit der Eingabe derselben bezieht, man sich auf mehrerwähnree Verordnung vom
* Januar 1812. und hemerkt nur noch weiter; ··I»,« .
a.)fürdekmalenunp»sp.lange»nichtöanderesfestgesetzt-»Fwird«,»wirdpie«e«meder
befragten halbsähtigen Prüfungen se am Dienstag nach dem Sonntag Lätare
(dem oten Sonntag in der Fasten) und die andere an dem lehten Montag im
Monat August und so weit es nöthis die folgenden Tage gehalten.
b.) In den Bittschriften ist in Gemäßbeit der neuesten hochsten Berordning vom
17. Juni d. J. insbesondere auch sedesmal anzuzeigen, welche Univerfftät der
Bittsteller zunächst nach eihaltener Legitimation zum Studieren beziehen
wolle. * ser «-"« ,«.»·L.»."
3.) Die Forderungen, welche än die k. Peüsenden gemache werder müssent bestim-
men sich im Allgemeinen durch den in der höchsten Verordnung vom :½7. v. M.
ausgedruckten Zweck derfelben, und so soll namentlich in Ansehung derjenigen, wel-
che einer höhern Wissenschaft, der Theologie, der Rechtswistsenschaft, der Arznes-
Kupde, höheren Chirurgie der Staatswirthschaft- sich widmen. kao san durch die
vorzunehmende Präfung erhoben werden, in wie fern sse die für die Bestimmung für
den gelehrten Stand nöthigen Natar-Anlagen und die zam Uebertritt: auf die Uni-
versstät und zu einer fruchtbaren Perfelgang ihrer Laufbahn auf derselben nöthigen
Vorkenntnisse besißen. « ". * „..2 ··
VorallcnDingen«müssensiediesemnoch«’n"ebendtsieesgeotdnetecfeyntmßin
der Muttersprache gute Kenntnisse in der alten classischen Philologie erproben. In
der lateinischen Sprache sollen sie es in jedem Falle so weit gebtucht haben daß sie
einen wenigstens nicht besonders schweren Schrift-Steller' mit riner Fewkssen Feitig-
keit in das Deutsche übersehen, und doß &e auch eins##mich## vok Hrommarikalischen
Fehlern entstellte Uebersesung aus dem Betsche# in das Euteimlsche licsern konnen.
Von densemgen, welche das Studium der Rochte, der Mediadn / so wie det höhorn
Chirurgie ergreifen wollen,, verssehe itmon üh umi'se mehr, det ch Kenntaiste