Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

«6. E .“ 
An eben diesen Prüfungen nehmen auch diesenigen Theil, welche dem Seudium 
der evangelischen Theologie sich widmen wollen) ohne dbon; Anfang an den Lauf 
durch die niedern Seminarien gemacht zu haben. Es wird'" ssch hi#rüber auf die 
Verordnung vom 17. April 18315. in dem Regierungs-Blatt Nro. z1. von 18615. 
bezgen. Wegen der Einrichtung der. Prüfungen derlenigen, welche dem Studium 
der katholischen Theolotzie sch zunwidmest und, im des hôhern Cönpvike= #w Läbinden 
ausgenohe in werben. wünlchen) wird no## eine.bn#e Wr#ut Bee 
werden. *q“ 
In Absicht der Kandidaten für das Studium der sogenannten niedern Chirur- 
gie und der Prüfung derselben bleibr-es bri-dem-, was die obgedachte Verordnung 
vom 3. Januar 18:2. enthlt. 
Wegen der Art und Weise der Prüfung derjenigen) welche für andere Jwecke 
als gerade für das Studium“ eine der vorermahhten-Zcher die Universstät zu be- 
liehen und daselbst immatrikulirt zu werden wünschen, wird je in jedem einzelnen 
Falle nach Beschafkenheit #lien t 2640 Weiserf belonders Rehim – 
a.) In Absicht auf die Einrichtung der Bittschriften um die Legltimation zu Be- 
ziehung der Univetsträc und die Zukassung zu der dienfallssgen Borprüfung und die 
eit der Eingabe derselben bezieht, man sich auf mehrerwähnree Verordnung vom 
* Januar 1812. und hemerkt nur noch weiter; ··I»,« . 
a.)fürdekmalenunp»sp.lange»nichtöanderesfestgesetzt-»Fwird«,»wirdpie«e«meder 
befragten halbsähtigen Prüfungen se am Dienstag nach dem Sonntag Lätare 
(dem oten Sonntag in der Fasten) und die andere an dem lehten Montag im 
Monat August und so weit es nöthis die folgenden Tage gehalten. 
b.) In den Bittschriften ist in Gemäßbeit der neuesten hochsten Berordning vom 
17. Juni d. J. insbesondere auch sedesmal anzuzeigen, welche Univerfftät der 
Bittsteller zunächst nach eihaltener Legitimation zum Studieren beziehen 
wolle. * ser «-"« ,«.»·L.»." 
3.) Die Forderungen, welche än die k. Peüsenden gemache werder müssent bestim- 
men sich im Allgemeinen durch den in der höchsten Verordnung vom :½7. v. M. 
ausgedruckten Zweck derfelben, und so soll namentlich in Ansehung derjenigen, wel- 
che einer höhern Wissenschaft, der Theologie, der Rechtswistsenschaft, der Arznes- 
Kupde, höheren Chirurgie der Staatswirthschaft- sich widmen. kao san durch die 
vorzunehmende Präfung erhoben werden, in wie fern sse die für die Bestimmung für 
den gelehrten Stand nöthigen Natar-Anlagen und die zam Uebertritt: auf die Uni- 
versstät und zu einer fruchtbaren Perfelgang ihrer Laufbahn auf derselben nöthigen 
Vorkenntnisse besißen. « ". * „..2 ·· 
VorallcnDingen«müssensiediesemnoch«’n"ebendtsieesgeotdnetecfeyntmßin 
der Muttersprache gute Kenntnisse in der alten classischen Philologie erproben. In 
der lateinischen Sprache sollen sie es in jedem Falle so weit gebtucht haben daß sie 
einen wenigstens nicht besonders schweren Schrift-Steller' mit riner Fewkssen Feitig- 
keit in das Deutsche übersehen, und doß &e auch eins##mich## vok Hrommarikalischen 
Fehlern entstellte Uebersesung aus dem Betsche# in das Euteimlsche licsern konnen. 
Von densemgen, welche das Studium der Rochte, der Mediadn / so wie det höhorn 
Chirurgie ergreifen wollen,, verssehe itmon üh umi'se mehr, det ch Kenntaiste
	        
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