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bes obigen + 1K. die Leichen der Ibrigem zu beerdigen End. Det Bau und die Un-
terhaltung der Schul-Gebude is demnach als sins Last der bürgerlichen Gemeinde
antusehen? daher auch) wie andere Gemeinde-Lasten von denserisen im Ort ver-
bürgerten mitsteuernden Dissentienten mitzutragen )##welche ihre Hinder nichr in die
Schule ihres Wehnorts schicken. Dagegen haben diese aber zu den Bau, und. Er,
haltungs= Kosten des Schul, Gebudes in dem Ort, wehin sie nun eingepfarrt sind,
nicht zu dontribuiren. —— !½ 1
Ist aber in dem. Wohnort der Dissentirenden kein Schulgetude, so kann ihnen
nur zugemuthet werden) daß sie zu Erhaltung dessenigen Schulgebudes ,das ihre
Kinder wirklich besuchen, beitragen sollen. Die fre Besoldung des Schullehrers
ist, wenn sie nicht auͤf einem pio corpore haftet, „eichfol“ aus der Kommun,Kasse
8 Unterschied) welcher Confessiyn die Gemeinds Glieder zugethan sind, zu ent-
richten.
IT.
Saͤmmtliche p rotestantische und kacholische Dekane haben nun innerhalb 6 Wo,
chen, jene an das Königl. evangelische Consistorium, diese am den Königl: Katholischen
Kirchen-Rach, zu berichtem «
-.)ohsnjhteuDiöceseysschsotctsigsmsworin-Iwangecijcheunvkstholische
Einwohner vermischt sind. ·· "
-.)Wend"sichsolche"siijven,sinddieselbennamentlichgnsugebemunvistöeijes
dem besonders zu bemerken-
⁊.) wie groß die. Anzahl der Evangelischen und der Katholischen nach Familien
und nach Koͤpfen sei;
5.) ob, und wohin, und unter welchen Bestimmungen die Dissentirenden bis-
her schon an einem Ort ihrer Confession eingepfarrt gewesen;
o.) welches, wenn dieses nicht der Fall gewesen, der naͤchste Ort ihrer Confes-
sion sei, wohin sie eingepfarrt werden koͤnnten, und
d.) wie viele Kinder von Dissentienten die Schule des Wohnorts, oder die der
Parochie besuchen werden.
Nach erstacteten Berichten werden hicrauf die weiteren nach den Lokal-Beduͤrf-
nissen und Verhältaissen erforderlichen Verfügungen, nach Maßgabe gegenwäxtiger
Werordnung) ergehen- -
"JsegebmAufwand-umson-asso·
Wilhelm.
.# — .m ö—2ö7
A. Sefehl des Königs:
der Staats-Sektetaͤr
Bellnagel.