Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

8. 14. 
· HakderFalliLehenbauerrücksichtlichseinesGutsbesigesaufeinemAllinaüdplas 
die Weide, das Beholzungs Recht rc. auszuuͤben, oder sonst einen Nutzen davon 
gehabt, so hehält derselbe diese Nugung als eine Zugehörde des Guts auch nach 
der Allodistcation bei) es würde denn Arche zur Comorntatton gegen einen Theil 
des Ablösungs-Kapitals oder der Abgaben aufgehoben. Ist die Allmand felbst mit 
dem Fall-Lehen als ergenzender Theil verbunden gewesen, so bleibt sie auch nach 
ier Alodification bei deen Gut. Haben aber die Almandstuͤcke keinen wirklichen Be- 
stondrheil des Fall-Lehengues ausgemacht) so können ste auch bei det Allodification 
desselben von dem Fall-Ceheabauern nicht als Eigenthum ##n Anspruch genommen 
werden. 
5 15. 
Ueber den Allodifications, Act ist eine schriftliche Urkunde aufzuseßen und von 
den Interessenten zu unterzeichnen. Betrifft die Sache ein den Finanz-Kammern 
zugehèriges Gut, so sind die Urkunden an diese durch die Kame#l-Aemter) in allen 
Kvörigen Fällen abex.,durch die Ober, Beamezn an, die Kreis-Regierungen zur Yruͤ- 
fung einzusenden. ·· ; « 
. 7. 16. 
So wie die Allodifftatiön For ssch gegangen, und dat bisherige Fall-Leben in 
ein Zinegut verwandelt istünd die für dergleichen Zinsgüter beskebenden geseczli 
chen Vorschriften auf dasselbe antüöwenden. Insbefondere bildet das Zinsgut auch 
künfüg goch ein für sich bestehendes Ganzes, wornber bei eingetretener Zertrennung 
der Inhaber des größern Theils. um Diger zu bestellen Lin TraͤgereuZettel auf 
Kosten der Jinspflichtigen zu fertigen, und die Abgaben an den Verfall-Lerminen 
aus einer — des Trügers Hand unmangelbaft an den Zins, Herrn abzutragen, auch 
alle- Furernoe Int und Veräuderungen im .Beste Vemselben unverweilt anzuges, 
gen ind. E— 
9. — 
AufFalliGüter,welcheimAuslMdezliegewundvondiesseitigeufammetm 
Corporationen und Privaten zu Lehen gehen, sind die diesseitigen Gesetze und Ver- 
ordnungen nicht anzuwenden; es kommk vielmehr hiebei einsig dardaf anz, was die 
Geseße Lesfenigen Seaats) wo ff#e gelegen sind, bestimmen.“ 222 
Den übrigen- in dem F. 4. niche gewanmten Güts-Herrschaften geben. Wir noch 
einen zwessshrichen# vom „. Juli d. J. begimne##den Termin, um binnen desselben 
durch fée##llige Ue#ereinkönfe mit ihron Lehen-Leutett die Fall-Lehen-Verkälteisse 
in Gemäbheic Unseres Ediets vom 13. Nov v. F. auseinanbder zu seßen , und über- 
lassen es beiden Theilen / in. wie weit sie es ihrev wechfelseitigen Convenien und 
· « ·«·«"-« Is--..Y"ic'-»·J..s.«..«:.".'. ss
	        
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