8. 14.
· HakderFalliLehenbauerrücksichtlichseinesGutsbesigesaufeinemAllinaüdplas
die Weide, das Beholzungs Recht rc. auszuuͤben, oder sonst einen Nutzen davon
gehabt, so hehält derselbe diese Nugung als eine Zugehörde des Guts auch nach
der Allodistcation bei) es würde denn Arche zur Comorntatton gegen einen Theil
des Ablösungs-Kapitals oder der Abgaben aufgehoben. Ist die Allmand felbst mit
dem Fall-Lehen als ergenzender Theil verbunden gewesen, so bleibt sie auch nach
ier Alodification bei deen Gut. Haben aber die Almandstuͤcke keinen wirklichen Be-
stondrheil des Fall-Lehengues ausgemacht) so können ste auch bei det Allodification
desselben von dem Fall-Ceheabauern nicht als Eigenthum ##n Anspruch genommen
werden.
5 15.
Ueber den Allodifications, Act ist eine schriftliche Urkunde aufzuseßen und von
den Interessenten zu unterzeichnen. Betrifft die Sache ein den Finanz-Kammern
zugehèriges Gut, so sind die Urkunden an diese durch die Kame#l-Aemter) in allen
Kvörigen Fällen abex.,durch die Ober, Beamezn an, die Kreis-Regierungen zur Yruͤ-
fung einzusenden. ·· ; «
. 7. 16.
So wie die Allodifftatiön For ssch gegangen, und dat bisherige Fall-Leben in
ein Zinegut verwandelt istünd die für dergleichen Zinsgüter beskebenden geseczli
chen Vorschriften auf dasselbe antüöwenden. Insbefondere bildet das Zinsgut auch
künfüg goch ein für sich bestehendes Ganzes, wornber bei eingetretener Zertrennung
der Inhaber des größern Theils. um Diger zu bestellen Lin TraͤgereuZettel auf
Kosten der Jinspflichtigen zu fertigen, und die Abgaben an den Verfall-Lerminen
aus einer — des Trügers Hand unmangelbaft an den Zins, Herrn abzutragen, auch
alle- Furernoe Int und Veräuderungen im .Beste Vemselben unverweilt anzuges,
gen ind. E—
9. —
AufFalliGüter,welcheimAuslMdezliegewundvondiesseitigeufammetm
Corporationen und Privaten zu Lehen gehen, sind die diesseitigen Gesetze und Ver-
ordnungen nicht anzuwenden; es kommk vielmehr hiebei einsig dardaf anz, was die
Geseße Lesfenigen Seaats) wo ff#e gelegen sind, bestimmen.“ 222
Den übrigen- in dem F. 4. niche gewanmten Güts-Herrschaften geben. Wir noch
einen zwessshrichen# vom „. Juli d. J. begimne##den Termin, um binnen desselben
durch fée##llige Ue#ereinkönfe mit ihron Lehen-Leutett die Fall-Lehen-Verkälteisse
in Gemäbheic Unseres Ediets vom 13. Nov v. F. auseinanbder zu seßen , und über-
lassen es beiden Theilen / in. wie weit sie es ihrev wechfelseitigen Convenien und
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