Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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fuͤr 1 Scheffel Rocken ...... sfl. 
--——genuschtessorn,(glattewundesruchy.7fl. 
———Gekste. . . . . . . 7si 
— — — Ackerbohnen . . . aß, 
—----—Ecbsen . . . 10 fl. 
— — — Linsen. . . . . . sos 
— — — Wicken . . . . . 6 
— — — Welschkorn · . Io. 
—-——Dinkel. . . . .. 5 fl. 
— — — Einkorn und Ehmen fl. 
— — — aber . . . . 5 fl. 
— 1 Wanne Heu 
#— — 
— 
— 
1 Inder Seroh v 
Bei Wein und Holz find die Local, Preise nach einem angemessenen Durch, 
schnitt zu Grund zu legen. 
. a23. 
Sollte in Beziehung auf die privatrechtlichen Verhältnisse der Interessenten, 
k. B. über die Frage, ob ein Gut Fall= oder Erblehen sei, welche Rechte und Ber- 
bindlichkeiten dem Gutsherrn oder Gutsbessser bisher zugestanden seien, u. (. w. 
oder auch über die Anwendung der im Edict und der gegenwärtigen Verordnung 
vorgeschriebenen Norm Streit entstehen, so ist der Gegenstand" wenn die Sache 
die königliche Finanzkammer berührt, der geeigneten Regierungs= und Finanzkammer= 
Deouaonaußerdem aber der betreffenden Kreis= Regierung zur Entscheidung 
vorzulegen) ohne daß jedoch dersenige Theil) der in seinen Rechten gekränkt zu sein 
at 1 dadurch gehindert würde, an die ordentliche Gerichtsbehörde seinen Recurs 
hu nehmen. 
4. 24. 
Die am Schlusse des Edicts vom 18. Nov. v. J. beigefuͤgte Beflimmung, 
deaß zur Ausfuͤhrung der in den Abschnitten III. und IV. vorgeschriebenen Maaß- 
Regeln die Koniglichen Beamten sich in die zu ihren Amtsbezirken gehoͤrigen Ge- 
meinden selbst verfügen sollen, läßt sich, nachdem den Gutsherrschaften zu Auseinan, 
dersetzung mit ihren Guts= Ungehörigen eine bestimmte Zeitfrist eingerdumt worden 
ist, auf diese nicht mehr anwenden, und es ist auch selbst in dem Falle) wenn künf- 
tig die Umstände erfordern sollten, die Untersuchung oder Vermittlung vorhandener 
Anstände einem königlichen Beamten zu überttagen, jedesmal vorerst in Ueberlegung 
zu ziehen) ob nicht zu Srsparung der Kosten die Verhandlung in dem Wohnorte 
des Beamten vorgenommen werden kbante. 
Was sodann diesenigen Verhandlungen betrifft, welche mit ben Abgabe-Pflich- 
tigen der Koͤniglichen Kammer, der Stiftungen und anderer Corporationen wegen
	        
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