Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Der NRerhtsCandidat Carl-Reibel, aus Weldenburg, Oberamts Oehringen, 
welchex bei der mit ihm vorgenommenen Prüfung das Prdbicat 7X. Klasse „gut bestan- 
den"“ erhalten hat, ist auf sein Ansuchen als Referendar 11. Klasse bei dem Crimi- 
nal= Gerichtshofe zu Ellwangen aufgenommen worden. « 
StuttgartdenIs.-Oct«odecsöxö. Hienigl. Justiz-Ministerium 
, . Maueler. 
Se. Königl. Masestäc haben vermöge höchsten Reseripts vom :z. Okt##das 
erledigte Diakonat Waiblingen dem Repetenten und Vikar 3J. Hochstetter in 
Stuttgart zu übertragen, und « . t-' 
vermögeEntschliessungvon-demselbenTagzubestimmengekuhyvaßvettObeti 
:tech·nuiigg-RathHartmann,unterBeibedaltungseinerbishekigenStelle,dekNe- 
takdateniCommißioacinSteuersachencbeigegehenwerde-· 
«Se.K«oaigl.MajestcktbabenvermögehöchstkrEnrschliessungvom-!«."Dkk. 
den Präázeptor Hölder in Calw, den Conrector an dem Pädagogium in Eßlingen 
„Raiger, und den Präázeptor Demler zu Herrenberg zu Lehrern am mittlern Gym- 
nastum, zu Stuttgart mit dem Ditel: Professoren, zu ernenhen, und 
vermöge Resolution von demselben Dage die erledigte Pfarrei Bernloch, Dib- 
cese Münsingen, dem Pfarrer Schüß in Lauterburg, Diocese Aalen, gnädigst zu 
übertragen geruht. ie 
Stuttgart. In der dem Königl. Ober-Tridunal als kompeten#ten Gerichtsstelle zur rechtlichen Er- 
ledigung übertragenen Beb## Sc des im vorigen Jahre verstorbenen, Herrn Herzogs Ludwig von 
Württemberg Hobeit werden alle, so wohl inländische als auswärtige Gläubiger des Verewigten, jedoch 
von Letzteren wur solche, welche sich an kein unter der Souverainetät ihres Landesher#en gelegenes Eigen- 
thum Seiner Hobeit zu halten vermögen, biemit öffentlich und peremtorisch vorgeladen, Mon- 
tag den 4. Januar 181:0 und an den soltzenden Tagen, vor dem Känizlchen Ober-Trihunal 
dahi#er durch hinlänzlich unter#ichtete und im Einzelnen oder gemeinscheftlich bevollmächtigte Anwälde, 
welche allein aus der Jahl der Ober-Tribunals.= Prokurakoren gewählt werden dürsen, zu erscheine, 
# Rechts-Ansprüche mittelst Borlegung der Beweisurkunden im. Original oder in beglaubigten 15 
schristen, genügend zu liquidiren, die Borzurrahte derselden auszuführen., und ipre weiteren, der 
Lage der Gache angemessenen Erklätungen vorzufragen, und diß um so Vosthlbarn, als in dem ent- 
gegengesetzten Falle diejenigen, welche bei diesem Liquidations= Verfahren, und bis zum letzten März 
1819 einschlietzlich, nicht erscheinen, durch das zu erbffnende Präclusiv= Eckeantnitz von der dißseitigen 
Partikule= Masse werden dusgeschlessen werden. )1 »O 
Uebrigentwirkaochcnqcfüshbissi-disskitingvulasscnschofts-Masseunbedeutendist,und 
ItskerefistbedeutndeGlöubianwelcheVotznsp-Rechtcbabca,bewog-kmsinb;.chikddgbtt 
zweckmäsig seyn, wenn die Gläudiger ihre Amwä#de zualeich für einen Nalaß-Vergleich, welcher von 
Gerichtswegen zu treffen gesucht werden wird, instrurren. Stutlgart den 38. Pept, 2976. 5* 
Der Eivil Senst des Königl. Ober-Tribunals. 
Georgii.
	        
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