Die vermeiniliche Erbschaft eines vor mehr als hundert Jahren im Haag verflorbenen
Baton Weibnom betreffend.
Da es neuerlich wieder haͤufig vorkommt, daß Personen aus verschiedenen Ge-
genden des Landes, welche von den Familien Metger oder Böürklin her, an
die angeblich in Holland befindliche Erbschaft eines in Breda verstorbenen Gouver-
neurs Metger, genannt Weibnom, Unsprüche zu haben glauben, nicht nur die
Königl. Bedorden, sondern auch Se. Königl. Masestäát Selbst mit Gesuchen
um Unteruntung dieser vermeintlichen Ansprüche behelligen; so findet man sich ver-
anlaßt, die hinsichrlich jener vorgeblichen Erbschaft auf amtlichen Wege erhobenen
Nachrichten zur Belehrung oller jener Prätendenten offentlich bekannt zu machen.
Der Baron Johann Theobald Weidnom, welcher nach der Angabe der Prä-
tendenten früher Mehger geheißen baben soll, und auf dessen Werlassenschaft sich
sene Ansprüche beziehen) war vom Jahr 167) bis 1695 Gouverneur von Breda.
Er starb im Haag, seine Verlassenschaft wurde verzeichnet und f#el als vakante Erb-
schaft dem Lord Portland zu, welcher damals Landdrost der Stadt und Herrschaft
Breda war, und in dieser Eigenschaft vakante Erbschaften zu beziehen hatte.
Seit vielleicht 10o Jahren kommen nun jährlich aus dem Elsaß, aus Würt,
temberg, Baden, den Abeinländern 2e. Neklamationen an den Magistrat von Bredo,
wodurch jene Erbschaft in Anspruch genommen wird, und es sinden sich von geir
zu Zeit wieder Personen, welche von der nichtigen Hoffnung auf sene Erbschaft an-
gelockt, scch sogar selbst nach Hostand begeben, wo sie haufig Erbschafts-Mäcklern
in die Hände fallen, die sie in ihren Erbschafts-Träumereien noch bestärken und
ihnen se lange sie Geld haben) gegen baare Bezahlung die schonsten Hoffnungen
vorspiegeln, bis sie am Ende nach aufgetehrter Baarschaft mit leeren Haͤnden wieder
heimkehren, ohne oft nur von ihrer unglücklichen firen Idee von dem großen Erbe
geheilt worden zu seyn.
Wenn man aber in Erwägung zieht, daß .
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wandtschaft mit dem Baron Weibnom rechtlich zu beweisen; daß aber
3. auch daemit, wenn es wirklich geschehen könnte, noch nicht geholfen wäre, in-
dem die Erbschafts-Ansprüche gegen die Erben des ehemaligen Landdrosts Lord
Portland geltend gemacht werden müßten, welche wohl längst selbst nicht mehr
eristiren) sondern wieder von andern beerbt worden sind, und sich überdieß
nach einem Feitverflusse von mehr als einem Jahrhunderte auf die Verjährunzg
berufen würden; so wird es sedem Unbefangenen klar, wie unklug diesenige han
deln, welche bei so weniger Uussicht auf günstigen Erfolg zu Verfolgung einge-
bildeter Ansprüche ihr oft mühsam erworbenes Geld daransetzen.
Es werden daher die Königl Oberämter aufgefordert, dergleichen Per-
sonen durch zweckmäßige Belehrung über die Nichugkeit ihrer Hoffnungen von
solchen Unternehmungen dringend adzurathen.
Zugleich aber wird, da manche dieser Personen, jeder vernünftigen Belehrung
unzugäuglich, ihre Gesuche um diplome#ische Verwendung in dieser Eroschafts, Sache