Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

1.) Derjenige Postknecht welcher einen Reisenden, entweder eigenmaͤchtigerweise 
oder mittelst geflissentlicher Taͤuschung, gegen den Willen des Reisenden 
vor einen andern Gasthof als derselbe gebracht zu werden verlangt hatte, 
führen würde, soll auf erhobene und erwiesene Klage seines Dienstes alsbald 
ohne Abschied entlassen, und nie mehr als Postillon bei einem Postamt ange- 
stellt werden. D 
à2.) Der Gastwirth welcher sich erlauben würde einen Fremden, durch fälsch- 
liche Vorspieglung einer diesfalls bei ihm gemachten Bestellung) zur Einkehr 
bei ihm zu bewegen, oder welcher den Verkehr anderer Witthe durch üble 
Nachrede und Verunglimpfungen derselben schmälern würde, soll nach Vor- 
schrise der, gegen Betrug oder Injurien vorhandenen, Gesetze bestraft werden. 
5.) Die Königl. Beamten haben die Klagen, welche deshalb gegen Gastwitthe 
oder Postillons vorkommen würden, ohne Verzug und genen zu untersuchen, 
und hierauf die etwa stattsindende Strafe selbst zu erkennen, oder der Enr- 
scheidung der höhern Stelle, mittelst Berichts= Erstattung, anheim zu geben. 
Diese Verordnung soll den Posihaltern und Gastwirthen zu ihrer Nachachtung, 
und um ihre Postillons und Kellner vor den angeführten Fehltritten zu verwarnen, 
besonders bekannt gemacht werden. Stuttgart, den 37. Jannar 1818. 
inisterium des Innern. v. Otto. 
Peremtorische Termin in Ansehung der Beschwerden über Vernachthelligang in Dienst-Verhältnissen. 
In Folge höherer Befehle bringt die unterzeichnete Behörde hierdurch zur all- 
emeinen Kenntniß, daß Reclamationen über vermeintliche Vernachtheiligung in 
ienst, und Besoldungs-Verhältnissen aus der früheren Regierungs= Periode, nur 
noch bis zum 16. März d. J. werden angenommen) und daß alle diesenigen, woelche 
nach diesem peremtorischen Termin angebracht werden möchten, unberucksschtigt blei- 
ben werden. Stuttgart, den 30. Januar 1818. 
Die zur Prüfung der Beschwerden über Vernachtheiligung in Dienst, 
Verhältnissen niedergesetzte Commission. 
Reckts-Erkenntnisse deb Civil-Senats des Königl. Obertribunals. 
In der Appellations= Sache von dem vormaligen Königl. Ober-Justiz, Colle= 
gium zwischen Jakob Friederich Göbel, Ziegler zu Reutlingen, Kläger, Appel- 
lauten) Produgenten, und dem ZJiesler Johann Gänsle daselbst, Bkl. Appellaren, 
Producten Losung betreffend" wird dem Kl. Rien die Abschwörung des Ergänzungs= 
Erdes zuerkannt. Stuttggrt) den 32. Januar 1318. 
In der Appellatiens-Sache von dem vo#maligen Königl. Ober Snioden 
gium zolschen Rrschuhenem Erncim, läudlgern der Heinrich Moll' schen beleute 
von Uncer-Eisisheim, Liquidanten, Appellaten vun Appellanten, Und den Erben 
der Adgm Renning'schen Wietwe zu Trelchkliygen, Mit Liqujdanten, opellanten, 
lezt Appellaten, Vorzugs-Recht im Gannte Vreistend b wird dir., Derufung i- 
Mangels an einer gecründeten Deschwerde von Amtes wegen veeworfen. Stukt, 
gart, den 31. Jannar 1818. 
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