Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Zu Nro. 69 1813. 
Art. 46. 
’?? Verlunt der Orden und Shrrenzelchen. — 
Verlust der Orden und Ehrenzeichen ist eine nothwendige Folge der Kassation. 
Ob Verlust der Orden und Shrenzeichen mir der Entlaffung ohne Abschied zu 
verbinden sei, ist nach Art und Größe der Perschuldung durch das richterliche Er, 
messen zu bestimmen. Von dem Erkenntaiß 7 durch welches ein Offizier leiner Or, 
den und Ehcenzeichen verlustig erklärt wird) find dier betreffenden Ordenskanzleien 
in Kenmtneß zu setzen. .· 
Wer mit Abschied entlassen- wird, behaͤlt die Orden und ssonstigen Ehren- 
reichen bei. " "· 
Art. 27. 
e.) Uebergehnng im · Arunceqment. .- 
DieUebergehungimAvancementhängt-zwar-einig-verspe-höchstenBestim- 
mung Seiner Königl. Majestär ab. Es bleibt jedoch den Kriegsgerichten über, 
lassen, unter Anführung der Beweggründe hierauf anzutragen) wenn diese Art der 
Bestrafung gegen einen Offtzier wegen tadelnswerther Auführung für angemessen 
erachtet wird. " 
Art. 268. # , 
å.)OesseatllcherNexwktinnvwekaaatmchuaglm Tagsbefebl. „ 
Zu den gelinden Ehrenstrafen (demüthigende Strafen) gehdren (außer dem Wie= 
derruf und der Abbitte, die bei Privatbel-idigungen statt finden) der offentliche 
Verweis und die Bekanntmachung im Tagsbefehl, worauf bei geringern Uebertre- 
tungen, besonders Diernestfehlern, erkahnt wird, oder die von den Regimentsbefehlsha- 
bern und höhern Vorgese-tzten für sich verfügt werden können. 
A rt. 19. 
2.) Begen Unterofñziere und Soldaken. 
a.)) Desradarton. **r 
Bei Unteroffizieren kommc, außer den kleinern, von dem Ermessen der Borge, 
setzten abhängenden Ehrenstrafen) vorzüglich die Degradation zum gemeinen Solda, 
ten in Anwendung. « «" « 
Oberfeldwebel und die ihres Ranges sind, können nach Befinden zu Feldwebeln 
vod diese zu Obermannern degradirt werden) welches besonders bei solchen Ueber- 
tretungen statt findet, die aus Fahrlálsigkeit oder Uebereilung begangen werden und 
keinon Mangel an Ehrgefühl verrathen. · 
Art. zo. 
Die Degradation kann als selbstständige Strafe oder in Verbindung mit einer 
andern Strase erkannt werden. Mut der Perurtheilung zur Pestungsarbeitsstrafe 
ist die Degradeten vethwenig verbunden. -
	        
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