Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Zu Nro. 69. 1313. 
Bei der Reiterei und reitenden Artillerie, wo die Arreststrafen wegen der War- 
tung der Pferde unbequemer als bei der Infanterie sind, kö#nnen kleinere Verge= 
bungen durch Puben der Pferde und des Reitzeuges der auf der Wache besindlichen 
Leute, oösffentliches Putzen der Pferde, und durch die Stellung unter die Uufsiche 
eines zuverläfsigen Reiters, ohne dessen Erlaubaiß der Bestraste den Stall nicht 
verlassen darf, und dessen Anordnungen er Folge leisten muß, bestraft werden. — 
Es bleibt den Befehlshabern überlassen, noch mehrere ahnliche geringe Strafen 
tiu verhängen, die, sobald sie nur nicht körperlich und das Ehrgefähl verletzend #ind, 
als gesetzmäßig betrachtet wesden können. 
Art. 36. 
Von Geldstrafen und deren Perwandlung. 
Geldstrafen sinden gegen Militárpersonen wegen Uebertretung der militärischen 
Strafgesetze nicht statt. 
Würde ein Soldat oder Unteroffisier durch Uebertretung der Zoll, Aceis= Stem, 
pelgesehe u. s. w. eine Geldstrafe verwirken, so darf diese nie von seiner köhnung 
berichtigt werden. 
Besitzt er kein eigenes Vermögen, woraus eine solche Strafse bezahlt werden 
könnte, so findee eine Verwandlung der Sprafe statt, wobei eine Geldbuße von 
zehn Thalern, sechstägigem strengem Arrest (doch ohne Perschärfung) gleich zu ach, 
ten ist. " Z 
Zweiter Ditel., 
Von den einzelnen Verbrechen und deren Bestrafung. 
Art. 7. 
PVerr Rberel. 
Das Perbrechen des Hoch= und Scaats-Verraths, insoweit es keinen Bezug 
auf Krieg und Kriegsoperationen hat, ist, wenn auch von einer Militár, Person de- 
gangen, nach den allgemeinen Landesgese###en zu beurtheilen. Macht sich aber eine 
MilitärPerson oder ein bei der Armee angestelltes oder in deren Gefolg befindliches 
Individuum einer Verrätherei im Sinne der Kriegsgesetze schuldig, so sind nachste- 
hende Verordnungen in Anwendung zu bringen. · 
Akt. 38. 
Eine Verrätherei im Sinne der Kriegsgesetze begehe jeder, der dem Feinde, es 
sey durch mündliche oder schriftliche Mictheilung oder durch andere Handlungen, in 
seinen Absichten und Unternehmungen vorsähuch Vorschub leister; zum Beispiel alse: 
wer dem Feinde die Losung oder andere Geheimnilse des Postens mittheilr, desglei, 
chen wer demselben von dem Justande der Armee, von der Beschaffenheit von Fe- 
stungen, Verschanzungen,) Stellungen und Magazinen Nachricht gibt, oder wer den 
Feind mit Operarionsplanen oder andern Umstanden, die auf den Angriff und die 
Vertheidigung Bezug haben, bekannt macht u. #.# w. -
	        
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