Zu Nro. 69. 1313.
Bei der Reiterei und reitenden Artillerie, wo die Arreststrafen wegen der War-
tung der Pferde unbequemer als bei der Infanterie sind, kö#nnen kleinere Verge=
bungen durch Puben der Pferde und des Reitzeuges der auf der Wache besindlichen
Leute, oösffentliches Putzen der Pferde, und durch die Stellung unter die Uufsiche
eines zuverläfsigen Reiters, ohne dessen Erlaubaiß der Bestraste den Stall nicht
verlassen darf, und dessen Anordnungen er Folge leisten muß, bestraft werden. —
Es bleibt den Befehlshabern überlassen, noch mehrere ahnliche geringe Strafen
tiu verhängen, die, sobald sie nur nicht körperlich und das Ehrgefähl verletzend #ind,
als gesetzmäßig betrachtet wesden können.
Art. 36.
Von Geldstrafen und deren Perwandlung.
Geldstrafen sinden gegen Militárpersonen wegen Uebertretung der militärischen
Strafgesetze nicht statt.
Würde ein Soldat oder Unteroffisier durch Uebertretung der Zoll, Aceis= Stem,
pelgesehe u. s. w. eine Geldstrafe verwirken, so darf diese nie von seiner köhnung
berichtigt werden.
Besitzt er kein eigenes Vermögen, woraus eine solche Strafse bezahlt werden
könnte, so findee eine Verwandlung der Sprafe statt, wobei eine Geldbuße von
zehn Thalern, sechstägigem strengem Arrest (doch ohne Perschärfung) gleich zu ach,
ten ist. " Z
Zweiter Ditel.,
Von den einzelnen Verbrechen und deren Bestrafung.
Art. 7.
PVerr Rberel.
Das Perbrechen des Hoch= und Scaats-Verraths, insoweit es keinen Bezug
auf Krieg und Kriegsoperationen hat, ist, wenn auch von einer Militár, Person de-
gangen, nach den allgemeinen Landesgese###en zu beurtheilen. Macht sich aber eine
MilitärPerson oder ein bei der Armee angestelltes oder in deren Gefolg befindliches
Individuum einer Verrätherei im Sinne der Kriegsgesetze schuldig, so sind nachste-
hende Verordnungen in Anwendung zu bringen. ·
Akt. 38.
Eine Verrätherei im Sinne der Kriegsgesetze begehe jeder, der dem Feinde, es
sey durch mündliche oder schriftliche Mictheilung oder durch andere Handlungen, in
seinen Absichten und Unternehmungen vorsähuch Vorschub leister; zum Beispiel alse:
wer dem Feinde die Losung oder andere Geheimnilse des Postens mittheilr, desglei,
chen wer demselben von dem Justande der Armee, von der Beschaffenheit von Fe-
stungen, Verschanzungen,) Stellungen und Magazinen Nachricht gibt, oder wer den
Feind mit Operarionsplanen oder andern Umstanden, die auf den Angriff und die
Vertheidigung Bezug haben, bekannt macht u. #.# w. -