Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Zu Nro. 69. 1818. 
Art. 41. 
Wer eine verrátherische Unternehmung, die er in ihren weitern Fortschritten 
hindern konnte, vorsählich nicht hindert, oder wer) nachdem er von einer verrätde“ 
rischen Unternehmung Kenntniß erhalten, solche anzuzeigen vorsétlich unteitäßt, 
soll als Theilnehmer der Verrätherei angesehen, und als folcher mit einer Strafe 
belegt werden, die nach der Größe der entstandenen oder zu beforgenden Gefahr, 
von mehrjähriger bis zu lebenslänglicher Kestungsstrafe steigen kann. 
Art 41. 
Wer ssch in eine verrétherische Verbindung eingelassen) und solche vor dem 
Ausbruche, und ehe man auf anderm Wese Nachricht davon erhalten, entdeckt) het 
gänzlichen Nachlaß der Strafe zu gewarten. 
Art. 43. 
Wer ohne schriftliche Erlaubniß seines Vorgesehten an Jemand in der feindli- 
chen Armee oder an eine Person, von der er wußte, daß sie mie dem Feinde in 
Verbindung stehe, Briefe absen'et, wird, wenn auch der Inhalt derselben gonz 
unversänglich ist, mit Festungsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. 
Art. 4#. 
Verrätherische Handlungen fremder nicht mllltérischer Personen. 
Fremde, der Militärgerichtsbarkeit sonst nicht unterworfene Personen) welche 
zu Kriegszeiten innerhald des von der Armee oder einem Theil derseklben besetzten 
Bezirks durch verrátherische Handlungen die Sicheeheit der Armee oder der jzu der“ 
selben gehörigen Individuen gefäbrden, sind nach allgemeinem Kriegsgebrauch mili- 
taͤrisch zu richten, und haben nach Maßgab der entstandenen Gefahr die Todesstrafe 
verwirkt. 
Art. 45. 
Spientren. 
Dahin gehören insbesondere: ⅞ 
Die feindlichen Kundschafter oder Spione, nemlich diesenigen, welche di 
Stärke und den Stand der Truppen, die Beschaffenheit der Lager, Befestigungen, 
Zeugbäufer und Magazine, oder was immer auf den Ungriff oder die Vertheidigung 
Bezug hat, zu Gunsten des Feindes ausspähen. 
Art. 46. 
AIs Ausspäher können sedoch nicht betrachtet werden) die vom Feinde auf % 
kognoscirung ausgeschickten Militärpersonen, es sey denn, daß sie bei Bollziehunz 
ihres Auftrags durch Verläugnung oder Verbergung ihrer mulitärischen Eigenschaft 
die Regeln des Kriegsgebrauchs verletzen.
	        
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