Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Zu Nro. 69 1818. 
Art. 51. 
Wer sich detgleichen Handlungen oder Aeußerungen (Art. 56.) erlaubt, soll, 
wenn aus seinem Benehmen die Absicht, einen Aufstand zu erregen hervorgeht, 
als Aufwiegler, und nach Verháältniß der Gefahr mit dem Tode bestraft) sonst aber 
nach Beschaffenheit der aus seinen Handlungen oder Aeußerungen zu entnehmenden 
Absicht und des gestifreten oder zu besorgenden Schadens, mit ein, bis mehrsjähri- 
ger Festungsstrafe belegt werden. 
Art. 56. 
Wer ein auf Meuterei, und Aufruhr abzielendes Unternehmen, ehne übeigens 
slelbst thätigen Antheil daran zu nehmen, anzuzeigen versätzlich untexläße, soll als 
Theilnehmer gestrafe werden. 
Wer dagegen, nachdem er sich in eine auf Aufruhr gerichtete Verbindung eim 
gelassen, solche zu einer Zeit, wo der Aufruhr noch verhindert werden konnte, 
und ehe man auf anderm Wege Nachricht davos erhalten, entdeckt, hat sänzlichen 
Nachlaß der Strafe zu erwarten. « 
Art. bg. 
» Insubordination und Ungehorsam. 
Wer sich einem Vorgesetzten durch Worte oder Gebaͤrden widersetzt, ihn be- 
schimpft oder bedroht, wird nach dem Grade der Boeheit, dem Sctande des Vor- 
gesetzten und sonstigen Umständen, mit strengem Urrest bis zu sechs Wochen und 
in wichtigern Fällen mit Festungsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. 
Art. 6o. 
Wer den Geborsam im Dienst mirtelst thätlicher Widersehung gegen den Vor- 
gesetzten verletzt, hat die Todesstrafe verwirkt. 
Art. 61. 
Wer außer dem Fall einer förmlichen Widersehung einen Dienstbefehl niche 
vollzieht, oder demselben entgegen handelt, wird nach dem Grads des Vorsates 
und nach Maßgebe der aus dem Ungehorsam entstandenen Folgen bestrast, und im 
Kriege kann die Strafe des Ungehorsams nach Verhältnitz der Gefahr bis zue 
Todesstrafe steigen. 
Art. 62. 
Die Todesstrafe findet namentlich gegen denjenigen statt, welcher im Tressen 
eber im Angesicht des Feindes sich beharrlich weigert, einen Dienstbefehl zu vollziehen. 
Art 63. 
Widersehung gegen Schildwachen, Schuswachen (Sauvegarden) eder andere 
Wachen in den denselben aufgetragenen Verrichtungen wird der Widersetzung gegen 
Vorgeseßte gleich geachtet. «
	        
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