Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Zu Nro 69. 1818. 
Bei einem geringern Grade von thaͤtlicher Widersetzung, insoferne dabei ein 
anderes Vergehen beabsichtigt worden, kann nach Befinden statt der Todesstrafe 
auf eine außerordentliche Strafe erkannt werden. 
Art. 61. 
Desertion. 
Wer in der Absscht, ssch dem Milicä4rdienst sa entziehen, entweicht oder von 
seinem Corps wegbleibt, macht sich der Desertion schuldig. 
Art. 68. 
Desertlon in Friedensgeiten, wenn sse zum erslenmal begangen wird und von kei— 
o#en erschwerenden Umständen begleitet ist, wird mit einjhriger Festungsstrafe geahndet. 
Geschieht die Desertion kurz vor dem Ausbruch eines Krieges, so tritt zwei bis 
dreijdhrige Festungsstrafe ein) sobald zu vermuthen, daß die Desertion mit Hinsscht 
auf den Krieg geschehen sey. 
Art. 66. . 
WerzuKrieggzeitendesettitt,istzuvierföhrigerunbwenndieDefettionia 
derNcihedesFeindesoderübethauptimFecvebegangenwicv,biszuachtjährigek 
Festungsstrafe zu verurtheilen. « . 
Bei einreissender Desertion aber kann der kommandirende Generak, oder der, 
welchen er hiezu bevollmaͤchtigt, verordnen, daß jeder Deserteur mit dem Tode bestraft 
werden soll. 
Wer sodann nach Bekanntmachung dieses Befehls und innerhalb des fuͤr die 
Dauer desselben zu bestimmenden Zeitraums desertirt, und während des Krieges 
ergriffen wird) hat die Tedesstrafe verwirkt. 
Art. 67. 
Wer zum Feinde übergeht, oder wer Andere aufwiegelt, zum Feinde überzugehen, 
soll mit dem Dode bestraft werden. · 
Art. 63. 
Als ein Ueberläufer zum Feinde ist anzusehen: wer in der Nähe des Feindes, 
außerhalb der vom Befehlshadber der Truppen bestimmten Gränzlinie oder außerbalb 
der dußersten Posten, und zwar auf der Seite gegen den Feind, betroffen wird, ohne 
sich deshalb rechtfertigen zu können. 
ürt. 69. 
Wer im Felde oder aus einer belagerten Festung vom Posten desertirt, hat Todes- 
strafe verwirkt. 
Außer diesem wird die Desertion vom Posten mit vier, bis sechsjáhriger Festungs, 
strafe geahnde".
	        
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