Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Ju Nro. 69. 1878. 
Act. 113. 
Mlstrauch der Wassen. 
Wer in Privatstreitigkeiten, außer dem Falle der Rothwehr, Gebrauch von 
seinen Waffen macht, soll nach Maßgabe der zugefügten Mishandlung aufs strengste 
besiroft werden. 
Offiziere ha#en foschenfalls neben der etwa weiter verdienten Strase die Ent- 
lassung, und nach Wechtizkeit des Falls die Kassation, Umerosßilere aber die De- 
sradation verwirkt. 
Art. 113. 
Dnelle. 
Duelle sind nach den darüber verliegenden besondern Verordnungen zu bestrafen- 
Art. 115. 
runkenhelkt. 
Die Trunkenheit, so lange sse nicht tum Gewohnheikslaster geworden, ist mit 
Crrest bei Wasser und Brok, und wenn sie im Dienste geschieht, oder zur Ueber- 
vahme einer Dienstverrichtung unfähig macht, mitc strengem Arrest, und nach Befin- 
den mir Festungsstrafe bis zu einem Jahre, zu ahnden. 
Art. 116. 
Wer der Voͤllerei dergestale ergeben ist, daß alle Korrektionsmittel fruchrlos an 
ihm versucht worden, soll zu einjäbriger Festungsstrafe verurtheilt werden. Jällt er 
nach erstandener Strafe in dieses Laster zurück) so ist er für die ganze noch Ubrige 
Dauer seiner Dienstzeit, und wenn diese unter zwei Jahren betrdgt, auf zwei Jahre 
zur Festungsstrafe zu verurtheilen. 
Art. 117. 
Ein Offtzier, der sich dem Trunke ergibt, und durch die an ihm zu versuchen- 
den Korrektionsmittel nicht zu bessern ist, soll entlassen werden. · 
Wenn er sich im Dienste berauscht oder durch Trunkenheit zu Uebernahme einer 
voraussichtlichen Dienstverrichtung untéhig macht, so har er in Friedenszeiten die 
Entlassung und in Kriegszeiten die Kassatton verwirkt, vorbehältlich höherer Strafe, 
wenn daraus bedentender Nachtheil für den Dienst entsteht. 
Art. 118. 
Bei Dienstvergehen, selbst wenn es Kap#talvergehen sind, wird die gefeßliche 
Strafe durch die Trunkenheit nicht ansgeschlossen, sondern die erwaige Milderung 
der geseclichen Strafe kenn solchenfalls blos im Weze der Begnadigung geschehen. 
Art 119. 
Lelchtsinniges Schnldenmachen, Spielen und andere Ausschweifungen. 
Wer leichtstunigerweise Schulden machr, ist mit Arrest, und nach Befinden mit 
strengem Arrest zu bestrafen, vorvehältlich beherer Serafe, wenn folches eus Hang 
#ur Ausschweifung oder zu Beförderung eines andern Verbrechens geschiehr. 
Art. 12o. 
Unter gleicher Strafe ünd Hazardspiele v#erboten. Im Wiederholungefall und 
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