Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Zu Nro. 69. 1818. 
gegen dens enigen, der aus dem Spiel ein Gewerbe macht, sindet dreimonatliche bis 
einjährige Festungsstrafse statt. 
Art. 137. 
Gegen einen Offizier, der sich leichtsinnigerweise in Schulden steckt, die er 
nicht bezahlen kann, oder der sich dem Hazardspiele ergibt, oder welcher in einen 
ausschweifenden Lebenswandel verfällt, sollen stufenweise Korrektionemittel durch 
Warnungen) PBerweis und Urrest versucht werden. ½*“# 
Wenn aber solche fruchtlos bleiben, so ist ein solcher Offizier der Dienste zu 
entlassen. 
Art. 1:. 
Verderben und Verkef der W. sen und der Montirung. 
Wer seine Waffen oder Mentirungss##cke muthwilligerw#ise verdirbe, hat acht- 
tägigen bis sechswöchigen strengen Arrest verwirkt. 
Wer aber soiche verkauft oder sonst veräußert, hat die auf die Veruntreuung 
des átarischen Eigenthums geletzte Serafe verschuldet (Art. 86.), vorbehältlich des 
Schadenersabes und höherer Strafe, wenn in dem einen oder andern Falle die 
Verlehung einer andern Dienstoflicht damit verbunden ist. 
Art. 133. 
Folsche und nurichtige Rapports. 
Ein Offizier, der vorsäbllich falsche Rapports oder Listen einfendec, soll entlassen 
eder nach Besinden kassirt werden) vorbehältlich höherer Strafe, wenn daraus nach, 
theilige Folgen entstanden sind, oder wenn ein anderes Verbrechen damit verbunden int. 
Wer aber in den abzustattenden Rapporten und Meldungen aus Nachlässigkeit 
oder Leichtsinn Unrichtigkeiten vorträgt, hat Arrest) und wenn er in dergleichen 
Unrichtigkeiten fortfährt, die Entlassung zu gewarten. 
Art. 134. 
WVerloben und Verehelichen ohne Konsens. 
Kein Soldat oder Unteroffizier darf ohne Worwissen seines Regimentsbefehls. 
habers sich ehelich verloben, noch weniger die Ehe ohne erhaltenen Trauschein vol, 
tiehen, bei dreimonatlicher Festungsstrafe für den Soldaten, und bei Strafe der 
Degradation für den Unteroffzier. Das VWerlöbniß oder die Ehe aber wird solchen- 
falls für nichtig erkläet und aufgehoben, wenn auch das Eheverfprechen eidlich ge- 
schehen) und das Frauenzimmer mit Bezug auf dasselbe geschwängert se##n sollte. 
Art. 1535. 
Ein Offizier, der, ohne zuvor den erforderlichen Konsens ausgewirkt zu haben, 
sich in eine eheliche Verbindung einlaäßt, hat die Entlassung zu gewarten. 6 
Art. 176. 
Wlederbolung geringerer Uebertretungen. 
Wer wegen geringerer Uebertretungen mit wiederholten d imaen belegt, 
und daducch nicht gedessert worden, soll durch eine kriezetinsston zu 
gechárf##er##rafe verurtheilt werden.
	        
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