Zu Nro. 69. 1818.
gegen dens enigen, der aus dem Spiel ein Gewerbe macht, sindet dreimonatliche bis
einjährige Festungsstrafse statt.
Art. 137.
Gegen einen Offizier, der sich leichtsinnigerweise in Schulden steckt, die er
nicht bezahlen kann, oder der sich dem Hazardspiele ergibt, oder welcher in einen
ausschweifenden Lebenswandel verfällt, sollen stufenweise Korrektionemittel durch
Warnungen) PBerweis und Urrest versucht werden. ½*“#
Wenn aber solche fruchtlos bleiben, so ist ein solcher Offizier der Dienste zu
entlassen.
Art. 1:.
Verderben und Verkef der W. sen und der Montirung.
Wer seine Waffen oder Mentirungss##cke muthwilligerw#ise verdirbe, hat acht-
tägigen bis sechswöchigen strengen Arrest verwirkt.
Wer aber soiche verkauft oder sonst veräußert, hat die auf die Veruntreuung
des átarischen Eigenthums geletzte Serafe verschuldet (Art. 86.), vorbehältlich des
Schadenersabes und höherer Strafe, wenn in dem einen oder andern Falle die
Verlehung einer andern Dienstoflicht damit verbunden ist.
Art. 133.
Folsche und nurichtige Rapports.
Ein Offizier, der vorsäbllich falsche Rapports oder Listen einfendec, soll entlassen
eder nach Besinden kassirt werden) vorbehältlich höherer Strafe, wenn daraus nach,
theilige Folgen entstanden sind, oder wenn ein anderes Verbrechen damit verbunden int.
Wer aber in den abzustattenden Rapporten und Meldungen aus Nachlässigkeit
oder Leichtsinn Unrichtigkeiten vorträgt, hat Arrest) und wenn er in dergleichen
Unrichtigkeiten fortfährt, die Entlassung zu gewarten.
Art. 134.
WVerloben und Verehelichen ohne Konsens.
Kein Soldat oder Unteroffizier darf ohne Worwissen seines Regimentsbefehls.
habers sich ehelich verloben, noch weniger die Ehe ohne erhaltenen Trauschein vol,
tiehen, bei dreimonatlicher Festungsstrafe für den Soldaten, und bei Strafe der
Degradation für den Unteroffzier. Das VWerlöbniß oder die Ehe aber wird solchen-
falls für nichtig erkläet und aufgehoben, wenn auch das Eheverfprechen eidlich ge-
schehen) und das Frauenzimmer mit Bezug auf dasselbe geschwängert se##n sollte.
Art. 1535.
Ein Offizier, der, ohne zuvor den erforderlichen Konsens ausgewirkt zu haben,
sich in eine eheliche Verbindung einlaäßt, hat die Entlassung zu gewarten. 6
Art. 176.
Wlederbolung geringerer Uebertretungen.
Wer wegen geringerer Uebertretungen mit wiederholten d imaen belegt,
und daducch nicht gedessert worden, soll durch eine kriezetinsston zu
gechárf##er##rafe verurtheilt werden.