Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Zu Nro. 69. 1318. 
3.) Gegen Stabsoffkziere seden Grades: 
a. einfacher und 
b. strenger Zimmerarrest für den vierten Theil der gegen Subalternoffttiere be- 
stimmten Dauer. Arrest des dritten Grades zur Strafe findet gegen Stabs- 
offiztere keine Anwendung. 
4.) Gegen Generale jeden Grades: 
a. einfacher und 
b strenger Zimmerarrest für den achten Theil der gegen Subalternofsfiziere be- 
stimmten Dauei. 
11. Gegen Unteroffiziere und Soldaten: 
1.) gelinder Arrest für die Dauer von zwei und dreißig Tagen, 
k.) strenger Arrest für die Dauer von sechszehn Tagen, 
5.) strengster Arrest für die Dauer von acht Tagen « 
4.) Degradation der Obermaͤnner zu Gemeinen auf vier Wochen. 
5.) Stockschläge gegen Soldaten bis zu dreißig, jedoch nur dann, wenn die 
Truppen sich im Felde befinden, und wenn die Uebertretung zu den Art. 17. 
genannten gehört. 
6.) Degradation der Obermänner, in Verbindung mit irgend einer der oben be- 
merkten Arreststrafen. 
7.) Stocklchtäge gegen Soldaten, in Verbindung mie irgend einer der oben be- 
merkten Arreststrafen. 
Sonustige Verbindungen einer der obigen Strafen mit den andern sind nicht zu- 
(A# ig, wenn es nicht augenscheinlich ist, daß durch die Verbindung das Verhältniß 
einer einzelnen der oben bemerkten Sctrafen nicht überschritten wird, welches auch 
von den gegen Offipere anwendbaren Strafarten gilt. 
Art. 13-. 
Strefbefugulß der milltärlschen Vorgesetzten nach Verschledenhelt des Grabes. 
Was die Strafbefugniß betrifft, welche den militérischen Vorgesetzten nach Ver- 
schiedenheit des Grades zukommt) so 
1.) kann ein Vorgesehter unter dem Grade eines Hauptmanns blos den einfachen 
Arrest anordnen, und hat den von ihm angeordneten Urrest. sogleich zu mel, 
den, wo sodann die weitere Berfügunc von dem betreffenden Befehlshaber abhängt. 
Porgesee von nachstehenden Graden und Junktionen aber, können für 
sich und ohne vorherige Anfrage bei einem höhenn Worgesetzten nachbemerkte 
Strafen verfügen: 
a.) Der Befehlshaber einer Kompagnie oder ein Hauptmann im Dienst) des- 
gleichen ein Stabsoffizier, wenn er einem Bataillonsbefehlshaber untergeord,- 
net ist, 
a. Artest des ersten und zweiten Grades gegen Unteroffiziere und Soldaten, 
für den vierten DTyeil der Art. 131. bestimmten Dauer. 
b. Gegen Ofßziere können die genannten Vorgesetzten nur den einfachen Urrest 
anordnen, und haben die weitere Verfügung dem betreffenden Befedleha, 
ber zu überlassen. ·
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.