Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Zu Nro. 69. 1818. 
zwei Unterlieutenants, und wenn der Aageschuldigte ein Hauptmann ist, so werden 
statt der zwei Unterlieutenants zwei weitere Haup. leute beigezogen. 
5.) Ein Kriegsreczt über einen Stabsoffizier mit 
einem Stabcoffizier, der dem Angeklagten im. Grade oder Dienstalter vorgeht, als 
Vorstand, * 
drei andern Stabsofsizieren, — 
drei Hauptleuten. 
#.) Ein Kesegsrecht uber einen General mit 
einem General, der dem Angeklagten im Grade oder Dienstalter vorgeht, 
zwei andern Generalen und « » " * 
vier Stabsofsizieren von den höchsten Gradeo, die zu häben sind (jedoch mit Rucksicht 
auf die wegen B.s 6-1 des Reolssonsgerichts Art. 155, enthaltenen Bestimmungen). 
Jasoweit aber zu B-7ung eineß Kriegsrechts über einen General an Beisibern der 
vorgeschriebenen Grade fehlen sollte, muß man sich denselben sooiel als möglich nähern. 
Jedoch muß der Vorstand nothwendig ein General, und die übrigen Mitglieder dürfen 
nicht unter dem Grade von Stabsossizieren seyn. · 
Art. 146. 
Ueber mehrere Mitschuldige wird nur ein Kriegsrecht angeordnet, und wenn die Mit- 
schuldigen von verschiedeaen Klassen sind, so wird das Kriegsrecht nach dem Grade desfenigen 
deseht) der den ubrigen vorgeht, welches Kriegsrecht sodann über alle Mitschuloige zu 
erkennen hat. 
«" Art. 146. . 
Ein Kriegsrecht über Personen, welche zwar der Milikärgerichtsbarkeit unterworfen, aber 
nicht Offiziere, U#terofflziere und Soldaten sind, ist mit vier Offtzieren, von denen der höchste 
den Vorsitz hat, und drei militckrischen Beamten aus der Klasse der Auditors, Regiments- 
Quartiermeister, Kriegskommissaärs u. s. w. zu besetzen. * 
Ic-t der Angeschuldigte selbst ein militärischer Beamter, so sind zu den drei lehterwähntea 
Beisitzern des Kriegsrechts wo möglich Beamte von derselben Kosik zu wählen, zu welcher 
des Angeschuldigte gehoͤrt. « 
AuchistbeiBsschmsgdesstiegdrechtöaufdenNangveIAngcschnldigtmzulishm 
dergestalt, daß wenn verselde Stabsoffiziersrang hat, die militrischen Beisitzer des Kriegs= 
rechts aus der Klasse der Stabsoffiziere, sonst aber aus der Klasse der Hauptleute zu neh- 
men sind. 
Ist aber der Angeschuldigte nicht bei der Armee angestellt, sondern blos in deren Se, 
solge befindlich, so können die wilitkrischen Beiszer des Kriegsrechts aus jeder Klasse der 
Subalternoffiziere genommen werden. Der Vorstand aber soll jederzeit ein Stabsofftzier, 
oder nach dem Range des Angeschuldigten, ein General seyn. 
Nrt. 147. . 
ciuskiegsrechtüberUstekofsiziekeundSoldatmoikddutchbeuBefeblshobekdes 
RegimmtszdmmAagtfchutdigteangehört-oveknachBesindeadukcheineahöhecaBefeh!H- 
haber angeordnet, und die Milglieder des Kriegsrechts werden nach der Reihenfolge ernonnt. 
Die Anordnung und Besetzung eines Kriegsrechts über Offl#iere aud die ihres Ranges 
find, hängt von den Befehlen des Kriegsministers oder des tommandienden Generals im
	        
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