Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Zu Nro. 69. 1816. 
welches n vorkommenden Fällen durch den kommandirenden Gegeral, ober durch den, welchen 
er dazu bevollmächtigt hat, angeordnet wird. **# · 
Dieses ausserordentliche Militärgericht soll aus sieben Mitgliedern bestehen, nemlich 
einem Stabsoffizier, als Vorstand, 
vier Hauptlenten und 
zwei Oberlieutenants, sodann 
einem Auditor, als Aktunr und Referenten mit berathender Stimme. 
Art. 187. 
Das Verfahren bei dem ausserordentlichen Militärgericht ist dem kriegsrechtlichen Ber- 
fahren gleich; jedoch ist dem Angeschludigten auf sein Verlangen ein Defensor zu bestellen. 
Die militärischen Strasgesehe sind aber gegen die Art. 179 genannten Personen nur in, 
soweit amwenddar, als sie ausdrücklich gegen dieselben gerichtet sind. Sonst haben die ausser, 
ordentlichen Milicärgerichte die durch Armeebefehle bekannt gemachten Verordnungen, den all, 
tzemeinen Kriegsgebrauch uad die gemeinrechtlichen Bestimmungen, zur Norm ihrer Eat- 
scheidung zu nehmen. 
Art. 132. 
Das von dem ausserordenklichen Militärgericht ausgesprochene Erkenntniß ist vor der 
Vollziehung an den kommandirenden General einzusenden, dem es zukommt, das Erkenntniß 
nach Befinden zu bestätigen oder zu mildern, zu welchem Ende er das Gutachten des Feld= 
oberauditors oder eines andern Rechtsgelehrten, oder auch das des- Revisionsgerichts ein- 
holen kann. 
Art. 183. 
Im Fall eines Aufstands von Seiten der Bewohner der olkupirten feindlichen Laͤnder 
oder der Kriegsgefangenen, koͤnnen nach Maßgabe der zu besorgenden Gefahr die Aufwieglet 
und Anführer einem ausserordentlichen Militär, Gericht überge den werden, um durch dasselbe 
standrechtlich gerichtet zu werden. f 
Art. 184. 
Das Erkenntniß des ausserordentlichen Militärgerichts ist nach der Vollziehung an das 
Kriegsministerium einzusenden. 
Art. 135. 
Allgemeine Bestimmung öber die Anwendbarkelt der milltärlschen Strafgesetze. 
Vorstehende Strafgesetze sind auf alle Truppen anwendbar, von welcher Waffengattung 
sle seyen, und diejenigen Bestimmungen, welche sich auf Dienstgrade oder soustige Abtheilungen 
bei der Jafanterie beziehen, gel#en in gleichem Maße von den entsprechenden Dienstgraden und 
sonstigen Abtheilungen der übrigen Waffengattungen. 
 
	        
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