Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Nro. 71. 1818. 654 
Königlich-Württembergisches 
Staats- und Regierungs--Blakk. 
  
Samsiag, 12. Dezember. 
  
Bekanntmachung in Beziehung arf die Zoll= und Accisezeichen-Abgabe. 
Die in dem Stsats und Kegierungs= Blatt vom Jahr 18:. Nro. 39. enthal, 
tene Verordnung vom 5. Sept. wird hiemit dahin erläutert, daß die Joll= und Ac, 
eise-Pfschtigen, im Fall ihnen von dem Foller oder Acciser die verlangten geichen 
verweigert würden, nur dadurch von der geseblichen Strafe sich befreien können, wenn 
sic sogleich bievon dem erssen Orts-Vorsteher), oder, wenn dieser selbst das JNoll- 
oder Accise-Amt bekleiden würde, dem vorgeletzten Ober, Amt hievon die Anzeige ma- 
chen, und hierüber erforderlichen Jalls sich auszuweisen im Stande seyn werden. 
Stuttgart den 37. November 1/618. 
Königl. Steuer-Collegium. 
Aufferderung zur ungesäumten Einfendung der Absckätzunos-Wekunden 2c. ver im gegenwärtigen Jahro 
vergekommenen Gewitterschdden. - 
DiejenigesKönigLQberiundKamekat-Be«mtungen,inderenBexikkiudem 
egenwärtigen Jahr Gewitter= Schaden vorgekommen ist, und welche die nach den 
Verordnungen vom 20. Nov. 1309. und 2„1. Februar 1814. zum Behuf eincs dieß- 
fallsigen Steuer-Nachlasses einzusendenden Schadens= Abschäbungs= Urkunden und 
Steuer= Berechnungen noch nicht vorgelegt baben, werden hiedurch alles Ernstes 
erinnert, jene Urkunden und Berechnungen für dieses Jahr längstens bis zum leiten 
Deremeer um fs0 gewisser mice Bericht hieher zu übergeben, als ai#ßerem sene 
Schadens,Berechnungen nicht mehr beachtet werdea können,) und dager die Beamten,
	        
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