Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Zu Nro. 10. 1818. 
b#ehensiahr zuräckgelegt hat, oder ls den Jallten 2796. und 299). geboten ist, n biese Zeit sich kn körem 
LHeimwesen elnzusinden. Dielenigen welche von persönlichem Erschelnen frei knd, und namentlich solche, welche 
in welter Entser## in Arbelt stehen, haben sich del dem Oberamt ihres dermallgen Aufenthalts messen, und 
durch den dorrigen Oberamts- Arp#e visftiren zu lagen, welches aber bel Zelten gescheben muß, damit die dar#- 
der auszustellenden Urkunden noch vor der Musierung oder wenlgstens während derselben an dle unterzeichnete 
Stelle übersandt werden können. Wer dlesem Aaftufe ulcht Folge leistet, wird als ungehorsam abwelend behan- 
delt werden. Den 28. Januar 1878. Königl. Oberamt. 
Lor0. Da dlie beurige Musternng der Milltaͤrpflichtigen dem boͤchsten Befehl gemaͤs auch in dem blesigen 
Oberamt am Montag, den 2. Miärz Vormlttags 9 Uhr auf dem Rathhause diee ihren Anfang nimmt, so wer- 
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den biemit alle dieber gebörige abwesende Milirärpflichtigen, welche vom 2. Januar 1796. bls zum 31. Decem“ 
ber 8 geboren F#d, folglich das d0 und #: Jahr lbres Alters zuröckgelegt haben, anfgesordert, sich auf den 
engezelsten Termin in ihrer Heimath elnzusinden und bei der Mu#erung zu stellen, wobel jedoch denjenigen, 
dbe sich in andern Oberdmiern des Landes aufhalten, gestattet ist, sich von den dortigen Behörden messen und 
Slsitiren zu lassen, und statt persoͤnllben Erscheinens die Meß= und VPisttatlons. Scheine an das hlesige Ober- 
a##nt einzusenden. Die Elnlleferung dleser muß aber in den ersten 3 Tagen des Monstes März um so unfehlbs- 
rer geschehen, als dlejeulge, welche es unterlassen, nach Perflaßz derselben unter die Abwesenden gesezt werden 
mäßten. Uebrigens wird unmittelbar nach der Musterung das Loosen der In die 1. Elasse sich elgneaden Mill- 
tärpülchiigen vor sich gehem, und dabel für die Abwesenden, deren Väter, Plleger, und die Urkunds, Personen zum 
Lvo ausgestellt werden. Endlich wlrd von denjenigen, welche als Substltuten, Provlsoren, 2c. Auspruch auf 
E###ion oder Lokatlon In dle IV. Elasse zu machen haben, erwartet, daß sie bls zur Musterung die gesetzliche 
Hrüfungs= und Austellungs, Zeugulsse vorlegen. Den 29. Jannar 1823. Königl. Oberamts-Verweserel. 
Bachnang. Die Musterung der Mllitärpflichtigen vom blesigen Oberamte wlird am #s. März und den 
folsenden Tagen vorgenommen werden. Bel derselben haben sämmtliche Militdep#chtigen vom 20 und ## 
Jahre, welsche vom 1. Janner 1996. hls 31. December 2797. geboren sind, sich zu stellen. Dle Abwesenden 
von diesem Alter werden daher ernstlich und nachdrücklich aufgefor dert um dle bestimmte Zelt ganz unsehlber 
in ihre Helmath zurczukehren und sich del der Musterung einzufinden. Dlejenlgen Milirärpülchtilgen von dem 
augegebenen Altek, wesche vom persenlichen Erscheinen des der Musterung nach frühern Verordnungen freiige- 
(prochen slud, oder aber auch dlesenigen, die wegen welter Enkfernung nicht selbst erschelnen können, daben dle 
ubtbigen Urksaden über ihr Meß und lhre Tüchiigkelt noch vor dem Anfange des Geschäfts dem Oberemt ein- 
zusenden; es wird aber denselben bledurch eröffnek, daß für jeden in dle I. Elasse sich eignenden Abwesenden 
sein Vater, Vormund, oder elne Urkunds, person zum Loosen aufgestellt werden wird. 2#½n be- Januer 19 8. 
migl- Oberemt. 
Tühlugen. Der gegebenen böcssten Vorschrist gemsß, wied in dem hlessgen Oberamte, die Jahres= 
Musternsg mit dem 2. März 1616 angesangen werden. Hlebel baben alle dlejeulge Milltärpflichtigen, welche am 
1. JannaTr1, das so und : Lebenssahr zurückgelett haben, mithin in den Jahren 796 und 1797 geboren snd, zu 
ersceinen, wozu sie alles Ernstes und unter Androhung der auf das Ausblelben gesetzten Nachkheile aufgesordert. 
znd wofür auch deren Eltern, Pfleger rc. veranwortlich gemacht werden. Dlejeulgen aber, welche vom Militär= 
hleust eremt find, oder als Subülltuten, Provisoren und derglelchen, Ansprache auf dle Location in die 4te Elasse 
W##e#n, oder welche wegen weiter Cutsernung lbres Aufenthalts von ibrem Geburtsorte gestattet ist, ssch in 
jenem messen und visitlren lassen zu dürfen, haben die dißfals erforderllchen Urkunden, zuverlassig spätestens bis zum 
16- Febru##r an das unterzelchnete Oberamt einzusenden. Unmsttelbar nach der Musterung wird man mit den, 
in der z. Classe stehenden Indlolduen das Loosen vornehmen und für die Abwesenden, die P#ter, Vormünder oder 
Urkundspersonen, dazn aufstellen. Den 2. Februar 618. Könlgl. Oberamt. 
Waiblingen. Am 2. März wird dle Masterung der Milltärpftichtigen ibren Anfang nehmen. Dabel 
lahen biejeuigen, welche am 1. Januar d. J. das so und 31 Jahr zurückgelegt haben, zu erschelnen, die von 
dem perfönlichen Erschelnen befrelte aber, oder die von ihrer Heimatb zu welt entsernt sind, baden dle vorges 
sc#riedenen Urkunden über Meß, Tüchtigkelt und Anstellung auf diese Zeit eingusenden. 3#. Truar 118. 
6 " nigl. Oberamt. 
Brackenhbelim. Diejenlge von Haus abwesende Milltaͤrrflichtige des hiesigen Oberamta-Bezirks. welche 
le den Jahren 1796. und 1797. geboren wurden, mitbin am 1. Januar d. J. u0 oder 3: Jahr alt waren, werden 
Nemit aufgefordert, bis zum 7. März in löre Heimat zurückzukehren, um der Musterung versönlich anzuwobnen: 
den im Lande sich aufpaltenden wird jedoch wenn lhre Entfernung von hier mehr als 6— 6 Siunden betragen sollte,
	        
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