Zu Nro. 10. ihns.
gestattet sich bel dem Oberamt ihres Aufenthalts-Orts messen und vlsitiren zu lassen, sle baben aber dle Urkunden
blerüber spätestens ble lan . Märg bieder einzusenden. Bls deobln baben auch dleienigen welche auf Eremtson
Ansorache machen zu können glanden, die ibr Gesuch bearündenden Zeugnisse unsehlbar dleber elnzuschicken. Für
dle Abwesenden *il das Loos zur Aushebung durch Vater, Pleger oder Arkunde= Personen gezogen werden. Den
5. Februar 18:8.
Königl. Oberemt.
Nalen. In Gemäßhelt allerböchsten Besehls wird die Jahren Musterung der wassenflhigen jungen
Mannschast am 2. März im hlesigen Sberamt angesangen werden, wobel aber nur die 20 und lbrlae zu
erscheinen haden, welcke vom #. Januar 1706 ble 531. Dechr. 1757 geberen sind. Hoch- nud wohlloͤbl. Obrlg-
kelten werden daher gezlemend ersucht, die avocwärts sich afballenden Militärpeichtigen des hlestgen Oberamts
von jenem Alrer auf die Musterungs ZNelt nach Hause zu welsen, die öbcr 68 Stunden entfernte aber wessen
und visitiren zu lassen, sodann den Wisstatlonsgettel hleher zu schicen. Den 5. Fedr. #18,8. Künigl. Oberamte.
Heldenheim. Iu Felge allerhö#ster Verordung wird dle Musterung der Militärpfichtigen beuer den
2. März ihren Anfang nehmen, wobel alle dlejenlge Millidrpßsichtlgen, welwwe am 7. Januar d. J. dat 20 und
:: Jahr zurückgelegt haben zu erschelnen, und die zu weit entfernten sich bei den Oberämtern threr Aufenthalts.
Orte zu melden, und von denselben die Meß und Vlstratlons-Urkunden einzusenden haben. Den 5. Fedru#ar
16.8. Kbnigl HOberem##. ·
Blinden-einTMauchfürdltseiOlsmthoatagdeu»Mit-diedtijöbklgeMuslmmgdeksklesck
dicanpillchklgkudegtant,iosvekdenalleladenatrai796.suds797.gebokaea,lmHelmathsiVekdsad
au einem blesigen Amtsorte siebenden Juͤngllnge aufgefordert, sich bet Bermeidung der Ungehorsams-Sttafen,
unfeblrar eniweder versoͤnlich hbiebel elnzufinden, oder so welt sie hlevon gesetzlich befrelt sind, legale Meß-
und Visitatlons/, Urlunden auf gedachten Zellpunkt hleher elnzulegen. Den 7. Februat 1818
Koͤnigl. Oberamt.