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. 25.
Der Graf genießt in Hinsicht der mit seinen abelichen Besltzungen verbundenen Ge-
falle die nämlichen Vorzugs -Rechte, wie Unsere Königl. Kameralsmier. Auch wird
lhm auf dem Vermdgen seiner Beamten und Verwalter, wegen aller aus der Guts-Ver-
waltung entspringenden Verbindlichkeiten, eben das gesetzliche Pfandrecht, welches den
Gemeinden zusteht, eingeräumt.
. .
Die gräflichen Ferstkehörken baben die Ferst= und Jagdpollzei und Forstverwaltung
nach Verschrift der Kbnigl. Gesetze und Vererdnungen mit glelchen Befugnissen, wie dle
Kbniglichen und in dem Umfang auszuüben, wie der Graf dieselben zur Zelt seiner Un-
terwerfung unter die Staatshoheit rechtmäßig hergebracht hat, sowohl in seinen eigen-
chmlichen, als auch in den innerhalb seiner Besitzungen liegenden Gemeinde-, Stiftungs-
und Privat-Waldungen, wogegen er das zur Ausübung dieser Gerechtfame erforderliche
Dersonal auf seine Kosten, vorbehältlich der Bestimmungen des ##4- des Forft-Organisa-
ons-Edikts vom y. Juni 1818 zu beliellen hat.
9. 25.
Die ( 53. und 6. Unsere Ferst-Organisatiens: Edikts vom 7. Jun 181B werden
ausrücklich bestätigt. ·
so 26.
Der F. 11 desselben Cdiks tritt an die. Stelle des F. 5: des Adels .Statuts., um
wl#rd damlt ausdrücklich die Verbindlichkeit für die gräflichen Forst = Bediemen verbunden,
Unserem Forstrath alle geferderten Nachrichten pünktlich zu ertbellen. "%
Die Einsendung der bisher vorgeschriebenen Holzberichte konn jedoch für die Folge
umterbleiben. "
Waldreutungen sind dem Grafen in seinen esgenthmlichen Waldungen so wenig at#
endern Staatsangepb#igen, obhne besondere Legitimation Unseres Ferstraths, erlaubt.
Insofern de Unserem Forstratbe justehende Oberaufsicht eine Lekal-Umtersuchung
in den gräflichen Waldungen erfordern sollte, kann dieselbe In dessen Auftrag nur durch
einen Königl. Oberfbrster, mit Zuziehung der gräflichen Forstbehbrden, vorgenommeß
werden. "
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Dem Grafen wird gestattet, selnen Forstbeamten bleselben Titel za- geban. die ven
Ualsern Kdnigl. Dienern der enttprechenden Kategerien geführt werden.