Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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. 25. 
Der Graf genießt in Hinsicht der mit seinen abelichen Besltzungen verbundenen Ge- 
falle die nämlichen Vorzugs -Rechte, wie Unsere Königl. Kameralsmier. Auch wird 
lhm auf dem Vermdgen seiner Beamten und Verwalter, wegen aller aus der Guts-Ver- 
waltung entspringenden Verbindlichkeiten, eben das gesetzliche Pfandrecht, welches den 
Gemeinden zusteht, eingeräumt. 
. . 
Die gräflichen Ferstkehörken baben die Ferst= und Jagdpollzei und Forstverwaltung 
nach Verschrift der Kbnigl. Gesetze und Vererdnungen mit glelchen Befugnissen, wie dle 
Kbniglichen und in dem Umfang auszuüben, wie der Graf dieselben zur Zelt seiner Un- 
terwerfung unter die Staatshoheit rechtmäßig hergebracht hat, sowohl in seinen eigen- 
chmlichen, als auch in den innerhalb seiner Besitzungen liegenden Gemeinde-, Stiftungs- 
und Privat-Waldungen, wogegen er das zur Ausübung dieser Gerechtfame erforderliche 
Dersonal auf seine Kosten, vorbehältlich der Bestimmungen des ##4- des Forft-Organisa- 
ons-Edikts vom y. Juni 1818 zu beliellen hat. 
9. 25. 
Die ( 53. und 6. Unsere Ferst-Organisatiens: Edikts vom 7. Jun 181B werden 
ausrücklich bestätigt. · 
so 26. 
Der F. 11 desselben Cdiks tritt an die. Stelle des F. 5: des Adels .Statuts., um 
wl#rd damlt ausdrücklich die Verbindlichkeit für die gräflichen Forst = Bediemen verbunden, 
Unserem Forstrath alle geferderten Nachrichten pünktlich zu ertbellen. "% 
Die Einsendung der bisher vorgeschriebenen Holzberichte konn jedoch für die Folge 
umterbleiben. " 
Waldreutungen sind dem Grafen in seinen esgenthmlichen Waldungen so wenig at# 
endern Staatsangepb#igen, obhne besondere Legitimation Unseres Ferstraths, erlaubt. 
Insofern de Unserem Forstratbe justehende Oberaufsicht eine Lekal-Umtersuchung 
in den gräflichen Waldungen erfordern sollte, kann dieselbe In dessen Auftrag nur durch 
einen Königl. Oberfbrster, mit Zuziehung der gräflichen Forstbehbrden, vorgenommeß 
werden. " 
to 274 w 
Dem Grafen wird gestattet, selnen Forstbeamten bleselben Titel za- geban. die ven 
Ualsern Kdnigl. Dienern der enttprechenden Kategerien geführt werden.
	        
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