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VI. Besteuerung.
s. 28.
Was die BeJeuerung anlangt, so wird dem Grafen die Freihele A ·
a.) von der Wobnsteuer, wenn derselbe auf den ihm im Koͤnigreiche zuständigen Guͤ-
tern sich aufhält;
b.) dle von der Besteuerung der ehemals steuerfrei gewesenen Schlbsser und der zuge-
bbrigen Gebäude, mit Ausschluß der Meierel= Gebäude, so wie auch die von der
Besteuerung der Schleßgärten und Parks, deren Grenzen bel der Vollzlehung ge-
nau bestimmt werden sollen, zugeslchert.
Im übrigen trägt der Graf zu allen verfassungsmäßig ausgeschriebenen und erbobenen
ellgemeinen Landes-Anlagen ohne allen Unterschied und in demselben Verhältnisse und
nach denselben Steuer-Grundsätzen bei, welche auf jeden Staats-Angehbrigen Anwen-
dung sinden.
9. 29.
Der Graf ist allen Gesetzen in Betreff der indirekten Abgaben unterworfen, doch
wird demselben, wenn er im Kbhnigreiche wohnt, wegen elner jährlich zu entrichtenden
Aversal-Summe für die freie Einfuhr der zu den Oekonomie-Bedürfnissen bestimmten
Guts-Erzeugnissen aus selnen Besltzungen in einem angrenzenden Staate, welche mit denen
ihm im Kbnigreiche zustehenden zusammenstoßen, eine billige Uebereinkunft getroffen werden.
9. 30.
Der Graf bat an allem Milltär-Aufwande, namentlich an den mit Geld augzu-
lelchenden Quartiers= und Militärs-Worspanns-Kesten, ohne Nücksicht ob diese ein
egenstand einer allgemelnen Landes= oder nur einer Oberamts-Vergleichung sind, seinen
Anthell zu übernehinen. «
BeiNaturaleRequisitionenbleibtesdessenWillkübkäbeklassesyobetseinenAntbell
selbst-abliefernodekauAkkotdeu,welchevondenObekamts-Vorstebecngenossensch-
den«Tb-llacbmeawlll.
9. 31.
Der Graf hat von seinen ehemals steuerfrel gewesenen Besitzungen weder zu den
elgentlichen Amts-Khrperschafts= und Gemeinde: Latten, noch zu den Amts- und Com-
mun= Schulden einen Beltrag zu leisten. Der Antheil desselben an den hierunter nicht
begriffenen, in Verbindung mit den Amts-Kürperschaften zu tragenden eistungen U#ll
demselben stets besonders ausgeschleden und bekannt gemacht werden, ebne daß die ven den
Deremes. Berusteer „w#gen der Beischaffung des Antheils der Amts-Eingesessenen ar-
troffenen Mahrgel, zaseemnch durch Anleihen, für den Gresen irgend eine Verbimlich=
keit paben könnten.
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