Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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VI. Besteuerung. 
s. 28. 
Was die BeJeuerung anlangt, so wird dem Grafen die Freihele A · 
a.) von der Wobnsteuer, wenn derselbe auf den ihm im Koͤnigreiche zuständigen Guͤ- 
tern sich aufhält; 
b.) dle von der Besteuerung der ehemals steuerfrei gewesenen Schlbsser und der zuge- 
bbrigen Gebäude, mit Ausschluß der Meierel= Gebäude, so wie auch die von der 
Besteuerung der Schleßgärten und Parks, deren Grenzen bel der Vollzlehung ge- 
nau bestimmt werden sollen, zugeslchert. 
Im übrigen trägt der Graf zu allen verfassungsmäßig ausgeschriebenen und erbobenen 
ellgemeinen Landes-Anlagen ohne allen Unterschied und in demselben Verhältnisse und 
nach denselben Steuer-Grundsätzen bei, welche auf jeden Staats-Angehbrigen Anwen- 
dung sinden. 
9. 29. 
Der Graf ist allen Gesetzen in Betreff der indirekten Abgaben unterworfen, doch 
wird demselben, wenn er im Kbhnigreiche wohnt, wegen elner jährlich zu entrichtenden 
Aversal-Summe für die freie Einfuhr der zu den Oekonomie-Bedürfnissen bestimmten 
Guts-Erzeugnissen aus selnen Besltzungen in einem angrenzenden Staate, welche mit denen 
ihm im Kbnigreiche zustehenden zusammenstoßen, eine billige Uebereinkunft getroffen werden. 
9. 30. 
Der Graf bat an allem Milltär-Aufwande, namentlich an den mit Geld augzu- 
lelchenden Quartiers= und Militärs-Worspanns-Kesten, ohne Nücksicht ob diese ein 
egenstand einer allgemelnen Landes= oder nur einer Oberamts-Vergleichung sind, seinen 
Anthell zu übernehinen. « 
BeiNaturaleRequisitionenbleibtesdessenWillkübkäbeklassesyobetseinenAntbell 
selbst-abliefernodekauAkkotdeu,welchevondenObekamts-Vorstebecngenossensch- 
den«Tb-llacbmeawlll. 
9. 31. 
Der Graf hat von seinen ehemals steuerfrel gewesenen Besitzungen weder zu den 
elgentlichen Amts-Khrperschafts= und Gemeinde: Latten, noch zu den Amts- und Com- 
mun= Schulden einen Beltrag zu leisten. Der Antheil desselben an den hierunter nicht 
begriffenen, in Verbindung mit den Amts-Kürperschaften zu tragenden eistungen U#ll 
demselben stets besonders ausgeschleden und bekannt gemacht werden, ebne daß die ven den 
Deremes. Berusteer „w#gen der Beischaffung des Antheils der Amts-Eingesessenen ar- 
troffenen Mahrgel, zaseemnch durch Anleihen, für den Gresen irgend eine Verbimlich= 
keit paben könnten. 
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