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schreibers (oder wenn letzteres Amt mit der Stelle des Orts-Vorstehers vereinigt ist,
unter weiterer Zuziehung des ersten Gemeinderaths) zu berechnen.
. 6.
Die sich hiernach ergebende Zahl von Wahlmännern erster Klasse wird sofort durch
den Orts-Versteher unter Mitwirkung der so eben (#F. 5) genannten Personen aus den.
bbestresteuerten Gemeindebürgern nach der Größe der Steuer der Reibe nach ausgezegen.
Als die Hüchstbesteuerten find diejenigen zu betrachten, welche im nächstvorbergegan-
genen Rechrungs-Jahre die höchste ordentliche direkte Staatssteuer, sey es aus eigenem-
oder aus nutznießlichem Vermögen, zur Ortssteuerkasse zu entrichten gehabt haben.
Indirekte Abgaben, außerordentliche Steuern, Amts= und Gemeinde= Umlagen wer-
den nicht in Berechnung gezogen.
Unter mehreren gleichbesteuerten rs*- entscheidet das natürliche Alter.
s.
Ausgeschlossen sind von der Ansübung bes Wablrechts:
1.) alle diejenigen, welche bei Berechnung der Zahl der Wahlmaͤnner. (9. 2) ulcht
beruͤcksichtigt worden;
2.) diejenlgen Buͤrger, welche unter vaͤterlicher Gewalt, persoͤnlicher Vormundschaft
oder Privat= Dienstherrschaft steben;
5.) Iiejenigen, welche im Gante beflich, oder früher wegen selbstverschuldeten Gant
bestraft worden sind; und endlich
4.) diejenigen, welche durch gerschtliche Erkenntniß zur Dlenst-Enksehung, zur Zucht-
baus= oder Vestungsstrafe (nach den Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde
135) verurtbeilt worden, in eine Criminal-Untersuchung versicchten, oder zu
Folge derselben blos von der Instanz entbunden sind.
ê6. 8.
Der Ortsvorsteher hat die hiernäch gefertigte kiste der Wahlmänner erster Klasse
der Gemeinde bekannt zu machen, sofort aber zur Wahl der übrigen Wehlmänner einen
angemessenen Termin zu bestimmen.
Diese Wahl (der Wahlmänner zweiter lasse) geschleht unter dem Vorsitze de-
ersten Ortsvorstehers, mit Zuziehung der eben (F. 5) genannten Personen.
s. 10.
Jeder Gemeinde-Bürger, welcher im nächstvorbergegangenen Rechnungs- Jahre eine
direkte oerdentliche Staats stener zur Orts: Steuerkasse zu entrichten gehabt hat, in) sofern
er nicht als einer der Tfchstbesteuerten selbst zum Wablmann Cerster Klasse) bezeichnet
ist, unter den oben (I. ) bemerkien Ausnahmen zur Stimmgebung für die Wahlmännet
zweiter Klasse berechtigt.
* II
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Jeder stimmberechtigte Bürger pat der Wahlkommisston G. 9) so viele seiner Cnach