Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Versammlung  aus  denen  des  ersten  Standes  auf  die  Dauer  der  Hälfte  einer  Wahlperiode
  für  den  Provinzial-Landtag  gewählt  und  von  Uns  bestätigt.  Der  Ober-Präsident
  hat  Unsere  Besichtigung  durch  den  Minister  des  Innern  bei  Uns  nachzusuchen.
  In  Neu-Vorpommern  führt  der  Fürst  Puttbus,  und  wenn  derfelbe  nicht
anwesend  ist,  der  jedesmalige  Abgeordnete  des  Bergenschen  Kreises  den  Worfsitz.
§  6.  Dem  Vorsitzenden  steht  auf  dem  Kommnnal-Landtage  die  nämliche
Wirksamkeit  mit  gleichen  Verpflichtungen  und  gleichen  Befugnissen  zu,  welche  dem
Landtags-Marschall  auf  dem  Provinzial-Landtage  angewiesen  ist.

§.  7.  Ein  jeder  der  2  Kommunal-Landtage  hat  aus  seiner  Mitte  einen
engern  Ausschuß  von  2  Mitgliedern  des  usten  und  einem  Mitgliede  eines  jeden  der
beiden  andern  Stände  auf  Dauer  der  Wahlperiode  zu  erwählen,  denen  in  Alt-Vorund
  Hinterpommern  die  alte  Benennung  von  „Vor=  und  Hinterpommersche  Landstuben“
  und  in  Neu-Vorpommern  dievon  „Land-Kasten-Bevollmächtigten“  verbleibt,
  und  denen  in  Beziehung  auf  Führung  und  Kontrolirung  der  Verwaltung  der
Kommunal-Angelegenheiten  diejenige  Geschäftswirksamkeit  zuzuweisen  ist,  welche
jenen  alten  siändischen  Behörden  früher  und  seither  oblagen.

Den  Stüänden  bleibt  die  Bestellung  eines  Syndici  und  des  erforderlichen
Subaltern-Personals  überlassen.  ,

g.8.DieKommunal-Landtagetretenalljährlichzusammen5heissestpunkt
  des  Zusammentretens  haben  fuͤr  die  Zukunft  die  Staͤnde  auf  dem  ersten  Kommunal-Landtage
  zu  beschließen,  dem  Ober-Praͤsidenten  aber  in  der  Regel  8  Wochen
vorher  dieserhalb  Anzeige  zu  machen.

Die  Dauer  der  Kommunal-Landtage  darf  nicht  über  4  Wochen  hinausehen.


§#.  9.  Die  Ladung  der  Mitglieder  des  Kommunal-Kandtags  geschieht
durch  den  Vorsitzenden.  Mit  derselben  ist  eine  Bekannemachung  der  für  die  Berhandlungen
  der  bevorstehenden  Versammlumg  bestimmten  Gegenstände  zu  verbinden
und  dem  Ober-Präsidenten  mitzutheilen.  Zu  diesem  Zwecke  haben  die  im  F.  7.  angedeuteten
  engern  Ausschüsse,  die  Kreise  und  Gemeinden  die  hierher  gehörenden
Anmeldungen  und  Anträge  zu  behöriger  Zeit  dem  Vorsitzenden  einzureichen.

#§.  10.  Zu  den  ersten  nach  der  gegenwärtigen  Bestimmung  anzuordnenden
Kommunal-Landtagen  wird  in  Hinterpommern  und  Alt-Vorpommern  der  dlteste
der  dermaligen  Landtags-Abgeordneten  der  Ritterschaft  die  Ladungen  ergehen
lassen,  den  Kommunal-Landtag,  wenn  die  Mitglieder  zusammen  getreten  sind,  eröffnen
und  demnach  die  Direktion  bis  nach  erfolgter  Besiäktigung  des  Vorsitzenden,  führen.

#K.  11.  Sämmtliche  in  dem  Gesetze  vom  1sten  Julius  1823.  G.  38  bis
47.  für  die  Geschaftsführung  auf  dem  Provinzial-Landtage  enkhaltene  Bestimmungen
  sind  bei  den  Kommunal-Landtagen  in  Anwendung  zu  bringen.  Es
bleibt  den  Ständen  überlassen,  die  Geschafts-Ordnung  auf  dem  Kommunal-Landtage
  durch  ein  Regulativ  noch  naher  festzustellen.

S.  12.