Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

ec. 
ECu 
so wählbaren) Mitbürger nabmhafe zu machen, als das Drittel der sämtlichen Wahl- 
männer seiner Gemeinde beträbt. Größere Gemeinden kbnnen sich zu dem Ende (nach 
Stadtoierteln, Quartieren u. dergl.) in gewslsse Abebeilungen bilden, deren jede die se 
betreffende Zahl vn Wablmännern wählt. Die nähern dießfallsigen Anordnungen bleiben 
der Ortsobrigkeit überlassen. 
Die Stimmen werden einzeln (im Durchgange) abgelegt, und so fern sle nicht durch 
eigenbendige Stimmzettel heurkundet sind, durch die Stimmgeber im Protokoll unter= 
schnet. 
O„6 Der Stimmgeber bat in elgener Person zu erscheinen; nur im Falle des fF. 243 der 
Verfassungs-Urkunde wird ein Bevollmächtigter zugelassen. 
[*[ii'oe 
Die Wahl geschiebt durch relative Stimmen-Mebrheit; bei glescher Skimmenzahl 
entscheidet das natärliche Alter. Jur Gültigkeit der Wahl wird die wirkliche Abstimmung 
von wenigstens jwel Drittbeilen der stimmberechtigen Bürger erfordert. 
Die Namen der Gewählten werden der Gemelnde bekannt gemacht. 
11i) 
Wer in zwei oder mehreren Gemeinden das Bürgerrecht genseht, die bürgerlichen 
basten trägt und direkte Stener entrichtet, kann unter Voraussetzung der gesetzlichen Eigen- 
schaften (#. —, 10) in jeder derselben zur Wabl der Wahlmänner stimmen, zum Wahl- 
mann gewählt, oder zu Folge des Steuer= Registers als solcher bezeichnet werden. 
Für die Wahl des Abgeordneten eines und desselben Wahlbezirks kann jedoch seine 
Stimme mie doppelt oder mehrfach gezählt werden. 
. 14. . 
Längstens binnen acht Tagen, von der Zeit an zu rechnen, da das Einberufunas= 
Reseript zur amtlichen Kenntn Ub der Gemeinde-Vorsteber gelangt ist, müssen die Listen 
der Wablmänner geschlossen, und von sämtlichen Mitgliedern der Wahl-Commisston (F. 5) 
unterzeichnet dem Oberamte übergeben werden. 
(1 15. 
ängstens binnen zebn Tagen nach Empfang des Einberufungs-Rescripts wird der 
Termin zur wirklichen Wahl des Abgeordneten durch das Oberamt bekannt gemacht. 
J. 16. 
64#f# Bekanntmachung des Wahl-Termins muß acht Tage vor dem Eintritte desselben 
gescheben. 6 
Bei Festsetung desselben ist darauf zu sehen, vaß das Wahlgeschäft ulcht durch da- 
zwischen fallende Sonn= und Festtage unterbrochen werde. 
9. 
Sö6mtliche Wahlmänner des Bezirks werden abtheilungsweise nach Stadt-TDheiken 
oder Gemeimden geedne a be timmte ich ununterbrochen folgende Wahltage in die 
Oberamtstadt einberufen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.