Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Auf jeden Wabltag werden boͤchstens vierbundert, und wensestens ein Dekrtel. sämt- 
licher Waf#änner beschieden. 
18. - 
# 
Die Wablverbandlung geschieht * 
1.) in den zu eigener Landstandschaft berechtigten Städten unker dem Vorsitze des 'v“ 
amtmanns Cin Stuttgart des Stadtdirectors.) mit Zuziehung eines aus wenigstens 
vier Dersonen benebenden Ausschusses, theils von dem Stadtrakhe, theils von 
dem Bürgerausschusse, und des ordentlichen Actuars des Etadtr athed. 
2.) in den Oberamts Bezirken unter dem Varsitze des Oberamtmanns mit Zaziehung 
der vier ersten Mitglieder der Amtsv“rsammlung, eines Mitglieds des Bürgeraus= 
schusses von der Oberamtsstadt und eines ven dem Eande, nebst dem Actuar der 
Amte-Versammlung. 
In denjenigen Amts-Bezirken, deren Oberamtsstadt zur Wahl eines eigenen Abge- 
ordneten derechtigt ist, werden die Mitglieder der Amis = Versammlung sowehl als der 
Bürgerausschäfsse durchaus von den Amtsorten (außerbalb der Amtsstadt) genommen. 
· Sellte eines oder mebrere der bezeichneten Glieder der Amts-Versammlung am per- 
A#lichen Erscheinen verhindert leyn, se haben die nächsten # in der Reihe für sie einzutreten. 
. 
Die mit der Leitung und Beurtundung des Wablgesch aͤfts cheauftragten Dersonen 
nnen von der Stodt oder von der Am's-Korporatien, für welche sie diese Dienst- 
Verrschtung besorgen, nicht zum Abgeordneten gewählt werden. 
7 allgemeinen Bedingungen der Wähldarreit sind durch die Verfassungs-Urkunde 
# 15 % 5 % 46, 14 gegeben. 
Auf sich selbst zu stimmen ist keinem Wahlmanne gestattet. 
h. 
Die Absllimmung geschiebt durch Stin mze tiel. werlche jeder Wohlmann in eigenor Per- 
son und einzeln (im Durchgang) der verordneten Wahlkommission za übergeben bat. 
Nur denjenigen Wahlmännern; welche durch Dienst-Verbéltnisse gebindert werden, 
sich am Wahlorte einzusinden, ist die Einsendung ihrer Stimmzettel durch Bevollmächtigte 
gestattet. . 
DaszormulakdekStimmzettctMinderBeilagethAentbaltcm 
Jeber Stimmzettel muß durch den kbergebenden Wahlmann eigenhaͤndig unterzeich- 
net, oder wenn er des Schreibens unkundig sehn sollte, mit seinem Handzeichen verseben, 
und die Aechtheit des letztern durch den Orts vorsteher oder die Wahilkommisslon beurtun- 
det seyn. « 
f 
Der Name des Wahlmannes sowehl., als * von ihm gewäblten Abgeerdneten wird 
kdurch den Oberamtmann in Gegenwart. des Wahlmannes miit vernehmlicher Stimme ins 
Protokell begeben. 
Der Wahl= Pretokoll wird durch den Aktus nach der Relhe der Gemeinden und 
der aus jeder deeselben erscheinenden Wahlmänner geführt-
	        
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