Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Gerichten  zu  verhandeln  und  zu  entscheiden;  und  es  sind  ihrer  Gerichtsbarkeit  in  ber  Regel
alle  in  dem  Oberamts-Bezirke  befindlichen  Personen  und  Sachen  unterworfen.

K.  54.
Befreyter  Gerichts-Stand.

In  Ansehung  der  Ausnahmen  von  dieser  Regel  hat  es,  insoweit  in  diesem  Edikte
keine  Modifikation  angegeben  ist,  bey  den  bisherigen  gesehzlichen  Bestimmungen  sein  Bewenden.
  "

Insbesondere  genießen  einen  privilegirten  Gerichts-Stand:

a)dber  Fiscus  und  die  Kron=  und  Familien-Domainen;

b)  alle  unmittelbar  unter  den  Landes-Collegien  oder  Central=  Stellen  stehenden  Corporationen;


IP)  die  bisher  eremten  Staats=  und  Kirchen-Diener,  mit  Vorbehalt  dessen,  was  in
Ansehung  der  Klassen-Eintheilung  durch  eine  neue  Rang-Ordnung  bestimmt  werden
wird;

M  die  standeeherrlichen  und  adelichen  immatrikulirten  Güter;

ge)  die  Standes-Herrn  und  die  in  die  Adels-Matrikel  aufgenommenen  Guts-Besißer
und  deren  Familien;  auch  in  Absicht  auf  persdnliche  Klagen.

Fedoch  sind  nicht  vur  alle  din  glichen,  ein  nicht  immatrikulirtes  Gut
betreffenden  Klagen,  sondern  auch  diejenigen  persönlichen,  deren  einziger
Gegenstand  ein  solches  Gut  ist,  ohne  Rücksicht  auf  die  persönliche  Befreyung  des
Vesibers,  bey  dem  Oberamts-Gerichte,  in  dessen  Bezirke  das  Gut  liegt,  anzubringen.

4.  55.
Fortsetzun  g.
Inwiefern  die  Oberamts-Gerichte  in  Klagen  gegen  Exemte  das  Amt  des  Friedens-Richters
  zu  übernehmen  haben,  ist  schon  im  H.  28  bestimmt.
Ausserdemhandelt  der  Oberamts-Richter  in  Sachen  der  Exemten  nur  soweit,  als  er
bon  den  höhern  Gerichtöhöfen  dazu  beauftragt  wird.

B.  Besetzung  des  Gerichte.
K.  56.
Beysitzer.  —  Ordenrliche  Mitglieder.
Zur  Verhandlung  von  bürgerlichen  Rechts-Sachen  gehdren  zwey,  zur  Entscheidung
  aber  drei  Gerichts-Beysitzer  mit  Einschluß  des  Gerichts-Notars  der  Oberamts=