Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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.  5.

Alle  römischen  Bullen,  Breven  und  sonstige  Erlasse  müssen,  ehe  sie  kund  gemacht
und  in  Anwendung  gebracht  werden,  die  landesherrliche  Genehmigung  erhalten,  und
selbst  für  angenommene  Bullen  dauert  ihre  verbindende  Kraft  und  ihre  Gültigkeit  nur
so  lange,  als  nicht  im  Staate  durch  neuere  Verordnungen  etwas  anderes  eingeführt  wird.
Die  Sraats-Genehmigung  ist  aber  nicht  nur  für  alle  neu  erscheinenden  päbstlichen  Bullen
  und  Constitutionen,  sondern  auch  für  alle  frühern  päbstlichen  Anordnungen  nothwendig,
  sobald  davon  Gebrauch  gemacht  werden  will.

g.  6.

Ebenso,  wie  die  weltlichen  Mitglieder  der  katholischen  Kirche,  stehen  auch  die  Geistlichen

  als  Staats-Genossen  unter  den  Gesetzen  und  der  Gerichtsbarkeit  des  Staats.
*“

Die  Bisthümer  Freiburg,  Rottenburg,  Mainz,  Fulda  und  Limburg  stehen  in
einem  Metropolitan-Verband  und  bilden  die  oberrheinische  Kirchen-Provinz.
Da  die  erzbischfliche  Würde  auf  den  bischöflichen  Stuhl  zu  Freiburg  bleibend  übertragen
  ist;  so  stehr  der  dortige  Bischof  der  Provinz  als  Erzbischof  vor,  und  derselbe  hat
sich,  bevor  er  in  seine  Amts-Verrichtungen  eintrit,  gegen  die  Regierungen  der  vereinten
  Staaten,  in  der  Eigenschaft  als  Erzbischof,  eidlich  zu  verpflichten.

K.  8.

Die  ihrer  Bestimmung  gemäß  wieder  bergestellte  Metropolitan-Verfassung  und
die  Ausübung  der  dem  Erzbischof  zukommenden  Metropolitan-Rechte  stehen  unter  dem
Gesamt-Schus  der  vereinten  Staaten.

g.  9.

Provinzial-Synoden  können  nur  mit  Genehmigung  der  vereinten  Staaten,  welche
denselben  Commissarien  beiordnen,  gehalten  werden.  Zu  den  abzuhaltenden  Synodal-Conferenzen
  wird  der  Erzbischof,  so  wie  jeder  Bischof,  mit  Genehmigung  der  Regierungen,
  einen  Bevollmächtigten  absenden.

K.  10.

In  keinem  Falle  können  kirchliche  Streitsachen  der  Katholiken  ausserhalb  der  Prooinz
  und  vor  auswärtigen  Richtern  verhandelt  werden.  Es  wird  daher  in  dieser  Beziehung
  in  der  Provinz  die  nöthige  Einrichtung  getroffen  werden.