Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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. 121. 
10) Verstattong welteter Rechts-Vertheidigang. 
Sind diefaktischen Verhälenisse des Streits auf eine erschöpfende Weise ausgemittelt; 
so werden die Parteyen beym Beschluß der Instruktion zur Erklärung aufgefordert, ob sie 
zur Vertheidigung ihres Rechtes noch etwas vorbringen wollen. 
In einfachen und minder wichtigen Fällen haben sie sich jedoch auf mündliche Vor- 
träge zu beschränkenz und auch hier ist ein förmliches Rezessiren nicht zuzulassen, vielmehr 
werden nur die Haupt-Momente jener Vorträge zu Protokoll genommen. CK. 7e.) 
In wichtigern und schwierigern Fällen aber ist den Parteyen auf deren einseitiges oder 
gemeinschaftliches Verlangen noch die Einreichung einer auf das ganze bisherige Verfah- 
ren gegrändeten schriftlichen Rechts-Aus führung zu verstatten, welche jedoch ent- 
weder von der Partey selbst, oder von einem zur Rechts-Praris legitimirten Advokaten 
verfaßt werden muß. 
Das Gericht bestimmt hierzu beyden Theilen gleichzeltig einen angemessenen 
Termin, welcher peremtorisch ist, und ausser dem Falle, wenn einer Partey die Einhaltung 
desselben ganz unmöglich war, nie auf länger als dreyßig Tage von der Mittheilung 
der hierzu nöthigen Akten an erstreckt werden darf. 
. 1232. 
Fortsetzung. 
Legt nun eine Partey in dieser Rechts-Ausführung ein besonderes Gewicht auf solche 
That-Sachen, welche zwar schon bisher vorgebracht, aber von dem Richter deswe- 
gen, weil sie ihm unerheblich schienen, nicht gehbrig beachtet, und daher auch noch nicht 
ins Klare geseht worden sind; so hat sie zugleich auch die Mittel zu Erweisung jener Be- 
hauptungen anzugeben. 
K. 1:3. 
6 JFortsetzng. 
Ueberzeugt sich der Richter von der Wichtigkeit des Einflusses, welchen diese Umstände 
auf die Entscheidung haben könnten, und es liegt nichts vor, was den Verdacht, daß es 
dabey einer Partey nur um Verzögerung der Entscheidung zu thun sey, erregt; so sucht er 
solche, in so ferne der andere Theil hierüber noch nicht mit Bestimmtheit sich erklärt hat, 
noch durch dessen mündliche Vernehmung, und, wenn diese nicht zum Zwecke führt, auf 
die im F. ros folgg. angegebene Weise ins Klare zu bringen; indem er im leßteren Falle 
zugleich der andern Partey Gelegenheit giebt, das Gegentheil darzuthun.
	        
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