bs
. 121.
10) Verstattong welteter Rechts-Vertheidigang.
Sind diefaktischen Verhälenisse des Streits auf eine erschöpfende Weise ausgemittelt;
so werden die Parteyen beym Beschluß der Instruktion zur Erklärung aufgefordert, ob sie
zur Vertheidigung ihres Rechtes noch etwas vorbringen wollen.
In einfachen und minder wichtigen Fällen haben sie sich jedoch auf mündliche Vor-
träge zu beschränkenz und auch hier ist ein förmliches Rezessiren nicht zuzulassen, vielmehr
werden nur die Haupt-Momente jener Vorträge zu Protokoll genommen. CK. 7e.)
In wichtigern und schwierigern Fällen aber ist den Parteyen auf deren einseitiges oder
gemeinschaftliches Verlangen noch die Einreichung einer auf das ganze bisherige Verfah-
ren gegrändeten schriftlichen Rechts-Aus führung zu verstatten, welche jedoch ent-
weder von der Partey selbst, oder von einem zur Rechts-Praris legitimirten Advokaten
verfaßt werden muß.
Das Gericht bestimmt hierzu beyden Theilen gleichzeltig einen angemessenen
Termin, welcher peremtorisch ist, und ausser dem Falle, wenn einer Partey die Einhaltung
desselben ganz unmöglich war, nie auf länger als dreyßig Tage von der Mittheilung
der hierzu nöthigen Akten an erstreckt werden darf.
. 1232.
Fortsetzung.
Legt nun eine Partey in dieser Rechts-Ausführung ein besonderes Gewicht auf solche
That-Sachen, welche zwar schon bisher vorgebracht, aber von dem Richter deswe-
gen, weil sie ihm unerheblich schienen, nicht gehbrig beachtet, und daher auch noch nicht
ins Klare geseht worden sind; so hat sie zugleich auch die Mittel zu Erweisung jener Be-
hauptungen anzugeben.
K. 1:3.
6 JFortsetzng.
Ueberzeugt sich der Richter von der Wichtigkeit des Einflusses, welchen diese Umstände
auf die Entscheidung haben könnten, und es liegt nichts vor, was den Verdacht, daß es
dabey einer Partey nur um Verzögerung der Entscheidung zu thun sey, erregt; so sucht er
solche, in so ferne der andere Theil hierüber noch nicht mit Bestimmtheit sich erklärt hat,
noch durch dessen mündliche Vernehmung, und, wenn diese nicht zum Zwecke führt, auf
die im F. ros folgg. angegebene Weise ins Klare zu bringen; indem er im leßteren Falle
zugleich der andern Partey Gelegenheit giebt, das Gegentheil darzuthun.