Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

K.  1397.
ortsetzung.
XI.  Ausser  dieser  Ordnungs-Strafe  und  ausser  der  Erstattung  der  Kosten,  können  alle
diese.  Rechts-Nachtheile  nur  dann  eintreten,  wenn

1)  ein  peremtorischer  Termin  versäumt;  der  Rechts-Nalhtheil  in  einem  vorgehenden
  Dekrete  bestimmtaangedroht,  und  dessen  Instnuation  zu  den  Akten
bescheinigt;  wenn  auch

a)  der  Richter  nicht  auf  irgend  eine;  jedoch  hinreichend  begründete  Weise  von  der
Unmöglichkeit,  daß  die  Partey  der  richterlichen  Auflage  Genüge  leisten  könne,
überzeugt  worden  ist;  und  wenn  daneben-3)

  der  andere  Theil  seine  Obliegenheiten  erfüllt  hat.

Der  bloße  Anspruch  auf  Erstattung  der  Kosten  sindet  zwar  nicht,  wenn
es  an  diesem  letztern  Ersordernisse,  wohl  aber  dann  Statt,  wenn  es  an  den
bevdenerstern  Voraussehungen  sehlt;  wiewohl  auch  hier  wenigsieno  ein  gehörig
  insinuirtes  Dekret  ersordert  wird.

Auch  gehen,  wenn  beym  Veweis-Verfahren  beyde  Theile  den  Beweis-Termin
  unbenutzt  verstreichen  lassen,  für  jeden  Theil  nach  den  näheren
Bestimmungen  des  §.  135  (pt.  VII.)  und  mit  den  im  K.  134  angegebenen
Modiftkkationen  die  von  ihm  versäumten  Beweis-Mittel  in  dieser  Instanz  verloren.


Soll  ü#rigens  die  Fibtion  eines  Bekenntnisses  als  Folge  des  Ungehorsams
eintreten;  so  muß,  ausser  den  drey  ersten  Ersordernissen,  noch

4)  der  Partey  mit  dem  richterlichen  Dekrete  eine  Abschrift  der  Urkunde,  welche  sie
anzuerbennen,  und  eine  bestimmte  Bezeichnung  anderer  That-Umstände,  worüber
sie  sich  zu  erklären  hat,  entweder  durch  deren  Aufnahme  in  das  Dekret  selbst,
oder  durch  Mittheilung  der  Eingabe  des  Gegentheils,  oder  des  Protokolls  zugesertigt
  werden.

Wer  endlich
5)  in  einem  Falle,  welcher  der  Regel  nach  seine  persönliche  Gegen  wart  erfordert;
  ohne  hinreichende  Entschuldigungs-Gründe  einen  Bevollmächtigten
abordnet;  kann  in  Hinsicht  auf  den  besondern  Rechts  Nachtheil  erst  dann
als  ungehorsam  behandelt  werden,  wenn  er  nach  Verwerfung  jener  Enrschuldi-