Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

63

gungs-Gründe,  einer  neuen  mitallen  bisher  angegebenen  Erfordernissen  versehenen
  Ladung  keine  Folge  geleistet  hat.

.  138.
Zzortsetzung.

XM.Unter  diesen  Voraussetzungen  tritt  mit  dem  Verfluß  des  Termins
C.  67  —69)  der  angedrohte  Rechts-Rachtheil  ein,  ohne  daß  es  einer  Ungehor
sams-Beschuldigung  von  der  andern  Seite  bedarf;  und  ohne  daß,  ausser  dem
Falle  einer  Wieder-Einsehung,  der  Ungehorsam  noch  in  der  Zwischenzeit  bis  zu  Aussprechung
  des  Contumazial-Erkenntnisses  durch  die  Befolgung  der  richterlichen  Auflage
gereinigt  werden  könnte.

Fedoch  hängt  es  stets  vom  gehorsamen  Theile  ab,  auch  seiner  Seits  die
Sache  ruhen  zu  lassen.  Erklärt  er  sich  aber  nicht  von  selbst  dafür;  so  wird  das  Contumazial-Erkenntniß
  auch  ohne  beson  dere  Aufforderung  ausgesprochen.

8.  139.
Fortsetzung.
XIII.  Wird  durch  ein  Contumazial-Erkenntniß  jede  weitere  Verhandlung  ausgeschlossen;
so  wird  mit  demselben  die  Entscheidung  der  Hauptsache  vereinigt.
XIV.  In  wie  fern  und  mit  welcher  Wirkung  auch  eine  ungehorsame  Partey  des  Rechts-Mittels
  der  Berufung  sich  bedienen  könne,  wird  hiernach  im  F.  158  bestimmt
werden.

6.  00
Fort  setzung.

XV.  Alle  diese  Bestimmungen  finden  nur  gegen  Parteyen  Statt,  welchen  die  freye  Verügung
  über  ihr  Vermögen  zusteht;  in  dem  entgegengesehzten  Falle  soll,  statt  des  Praͤ-judize
  in  der  Haupt-Sache,  gegen  den  säumigen  Vertreter,  Vormund  oder  Curator,
neben  dem  Kostens-Ersaße,  auf  eine  Geld=  Strafe  von  fünf  bis  fünfzehen  Reichsthalern
  erkonntz  zur  Einbringung  der  Handlung  ein  neuer  Termin  angesetzt,  und  wenn
er.  Such  diesen  versäumt,  der  doppelte  Betrag  jener  Strafe  vom  stumigen  Vertreter
eingetrieben,  und  daneben  die  vorgesetzte  Behörde  des  Saͤumig  Ssgefordert  werden,

daß  sie  an  dessen  Stelle  die  Führung  des  Rechts-Streites  einer  andern  Person  übertrage.