Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr.  6023.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  13.  Februar  1865.,  betreffend  die  Genehmigung  von
Jusätzen  zu  den  §J#6.  24.  und  100.  des  zweiten  Theils  des  Revidirten
Reglements  der  Westpreußischen  Landschaft  vom  25.  Juni  1851.

A.  Ihren  Bericht  vom  6.  Februar  d.  J.  will  Ich  die  nach  dem  Beschlusse
„des  Generallandtages  der  Weslpreußischen  Landschaft  in  der  Anlage  zusammenestellten
  Zusaͤtze  m  §.  24.  und  zu  F.  100.  des  hverten  Theils  des  Repvidirten
Reglements  der  Westpreußischen  Landschaft  vom  25.  Juni  1851.  (Gesetz=  Samml.
von  1851.  S.  551.  und  563.)  hierdurch  besichtigen.
Dieser  Mein  Erlaß  ist  nebst  der  Anlage  durch  die  Gesetz-Sammlung
zu  verbffentlichen.

Berlin,  den  13.  Februar  1865.

Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.
An  den  Minister  des  Innern.

Zusätze

zu  dem

Revidirten  Westpreußischen  Landschafts-Reglement  nach  den
Beschlüssen  des  in  den  Tagen  vom  7.  bis  12.  Dezember  1863.
versammelt  gewesenen  Generallandtages.

Zum  F.  24.  Theil  II.  des  Landschafts-Reglements.

Bei  der  Wahl  eines  Stimmführers  haben  die  Gutsantheils-Besitzer
eines  Guts  ohne  Rücksicht  auf  den  Umfang  ihres  Antheils  gleiches  Stimmrecht.

Die  Abstimmung  kann  schriftlich  oder  mündlich  vor  dem  Landschaftsrathe
des  Kreises,  von  Analphabeten  aber  nur  gerichtlich  oder  notariell  oder  mündlich
vor  dem  Landschaftsrathe  des  Kreises  erklärt  werden.

Zur  Wahl  ist  die  absolure  Majorität  erforderlich.  Ergiebt  sich  bei  der
ersten  Abstimmung  eine  solche  nicht,  so  ist  dieselbe  in  derselben  Weise  fesszustellen,
wie  dies  in  der  Verordnung  über  die  Wahl  der  Abgeordneten  zum  Hause  der
Abgeordneten  vom  30.  Mai  1849.  und  dem  dazu  gehörigen  Reglement  vom

Nr.  6023.)  4.  Okto-