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ober burch ben ersten Orts-Vorsteher, oder hen Rathsschreiber, oder, wenn es nöthig
ist, durch den Gerichts-Notar des Bezirks entworfen, und biernach das Vermögen
der Masse berechnet.
h5) Durch eine der drey letztern Personen wird in Gemäésheit des oberamtsgerichtlichen
Prioritäts= Erkenm#misses die Gannt-Verweisung verfertigt.
Werden diese beyderley Geschäfte nicht durch dieselbe Person verrichtet; so liegt
dem Verfasser der Gannt-Verweisung zugleich ob, die Gannt-Rechnung sorgsältig zu
durchgehen zu berechnen, und die Anstände, welche hierbey sich ergeben, zu erledigen,
oder dem Gemeinde-Rath anzuzeigen.
Die Ganntrechnung und die Verweisung werden den ber der Liquidation anwe-
senden Mitgliedern des Gemeinde-Rathes zur Prüfung vorgelegt; die etwaigen An-
stände werden von denselben, so weit es ihnen möglich ist, erledigt; dann werden die
Abren mit einer Anzeige dessen, was noch zu erledigen ist, dem Oberamts-Gericht
übersendet, und wenn dieses nichts dabey zu bemerken findet, oder seine Bedenklich-
keiten gehoben wurden; so wird gleichzeitig die ganze Abrechnung mit dem
Güter-Pfleger, das Prioritäts-Erkenntniß und die Gannt-Verweisung den
Gläubigern guf die im F. 148 angegebene Weise vor dem Oberamts-Gerichte eröffner.
K. 175.,
Besch-werden hierüber.
Finden die Gläubiger Anstände in der Abrechnung mit dem Güter-Pfleger, oder
in der Vermögens-Untersuchung oder Berechnung; so werden sse solche dem
Oberamte-Richter geziemend vortragen, und dieser ist berechtigt und verpflichtet, hierüber
die nöthige Untersuchung vorzunehmen, und gegründet erfundenen Beschwerden abzuhelfen.
Auch hängt es von den Gläubigern ab, die unbeachteten Ansprüche der Masse gegen
den Gäter-Pflegerooder dritte Personen im ordentlichen gerichtlichen Wege geltend zu machen.
Finden sie sich aber durch das Prioritäts-Erkenntniß oder die Gannt-Ver-
weisung beschwert; so können sie sich nur eines der oben §. 151 angeführten Rechts-
Mittel unter den gleichen Voraussehungen bedienen, in so fern sich nicht auch hier wahre
Rechnungs-Fehler zeigen, welchen das Oberamts-Gericht selbst abhelfen kann.
. 17“.
Abgesondert von der Gannt-Verweisung.
Kann zur Zeit der Entwerfung des Prioritäts-Erkenntnisses der Vermögens-Zu-
stand der Masse noch nicht rein erhoben, wenigstens das Vermogen noch nicht zur Verthei-