Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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die mangelhaften Begriffe der obrigkeitlichen Personen zu berichtigen; bey denselben 
Eilfer für diesen wichtigen The#l ihres Verufes zu erwecken, und Gesehwidrigkeiten 
möglichst zu begegnen. 
Besonders 
. liegt es den Oberamts Richtern ob, von denjonigen Rechts-Geschäften, welche un- 
ter der Auktorität und Mitwirkung der Orts-Obrigkeiten durch die Gerichts-Nora- 
rien zu bearbeiten stud) von Zeit zu Zeir Einsicht zu nehmen, und überhaupt über 
die Amtsführung der Lestern genaue Aussichr zu tragen. 
Drittes Kapitel. 
Von der Straf-Rechts-Pflege durch die Oberamts-Gerichte. 
I. Competenz. 
+K. 19 . 
In zweyter Instanz als Rekurs-Stelle. 
Gegen die von der Orts-Obrigkeit erkannten Strafen geht in den in §. 40 41 be- 
merkien Fällen der Rekurs an das Oberamts-Gericht; und dieses hat sodann das doct 
angegebene Verfahren zu beobachten. 
K 194. 
In erster Instanz. 
In erster Instanz ist die Gerichtsbarkeit der Oberamts-Gerichte für alle nicht den 
Orts-Obrigkeiten oder den administrartven Stellen überlassenen Straf-Fälle gegen nichr be- 
frepte Personen wenigstens insoweit begründet, daß dieselben die Untersuchung dieser 
Straf-Fälle vorzunehmen haben. 
Wir wollen aber auch dem Oberamts-Richter sowohl für sich, als dem Ober- 
amts-Gerichte eine Straf-Gewalt in der Art einräumen, daß 
1) der Oberamts-Richter für sich allein auf eine Geld-Strafe von zehen 
Reichsthalern oder eine achttägige Freyheits-Strafe erkennen kann. 
2) Das Oberamts-Gericht hingegen, bestebend aus dem 
Oberamts-Richter, 
dem Oberamts-Gerichts-Abtuar und 
drey Gerichts-Beysitzern,
	        
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