chung begruͤndet; der Oberamtmann hingegen verpflichtet, den erstern in Absicht auf
die Administratio-Wergehen des Angeschuldigten auf die im K. 33 des Ediks über
die Oberamts-Verfassung näher angegebene Weist zu unterstüßen. C. 34 diefes
Edikts.)
Wird durch die von dew einen oder dem andern dieser Beamten vorgenommene
Untersuchung die Suspensson oder Verhaftung eines Angestellten, welcher beyden
untergeordnet ist, herbeypgeführt; so muß je der eine Beamte dem undern KNachricht
davon geben.
K. 198.
C. Dienst= Bergeben anderer Beamten und Diener.
Auch die Untersuchung der Dienst-Vergehen solcher Beamten und Diener, welche
wenigstens in Absicht auf die in Frage stehende Handlung weder dem Oberamtmann
noch dem Oberamts--Richter untergeordnet sind, liegt zunächstdem Oberamtmann
allein ob; und nur unter den im vorgehenden K. bemerkten Voraussehungen ist er
berechtigt, die Sache an den Oberamts-Richter zu übertragen. (§F. 35 des Edikts über die
Oberamts-Verfassung.)
Namentlich muß aber nach den vorgeschriebenen Vorbereitungen in diesem und dem
Falle des vorhergehenden §. die Sache dem Oberamts-Richter übergeben werden, wenn
dem Angeschuldigten ein Kassen-Eingriff zum Vorwurf gemacht wird.
#äö 19S.
D. Vergehungen gegen Regiminal-Polizei= und Finanz-Gesetze.
Die Untersuchung von Vergehungen gegen Reglminal-Polizei= und Finanz-
Gesetze geht beziehungsweise blos die Orts-Hbrigkeit und den Oberamtmann an, inso
ferne nicht deshalb dem Oberamts-Richter von dem Kreio-Gerichtshofe Aufträge gemacht
werden.
Unter die Kategorie der Polizey-Vergehen gehhren im Allgemeinen auch die Ver-
lehungen der Splel= und der Wucher= Gesetze.
g. 200.
Fortsetzung.
Jedoch werden, auch ohne hoͤhere Weisung, Uebertretungen von Regiminal-Poli-
zey= und Finanz-Gesetzen in dem Falle von dem Oberamts-Richter unter-
sucht, wenn sie bep ihm mit andern zu seiner Competenz gehbrigen Anschuldigungen,