Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

chung begruͤndet; der Oberamtmann hingegen verpflichtet, den erstern in Absicht auf 
die Administratio-Wergehen des Angeschuldigten auf die im K. 33 des Ediks über 
die Oberamts-Verfassung näher angegebene Weist zu unterstüßen. C. 34 diefes 
Edikts.) 
Wird durch die von dew einen oder dem andern dieser Beamten vorgenommene 
Untersuchung die Suspensson oder Verhaftung eines Angestellten, welcher beyden 
untergeordnet ist, herbeypgeführt; so muß je der eine Beamte dem undern KNachricht 
davon geben. 
K. 198. 
C. Dienst= Bergeben anderer Beamten und Diener. 
Auch die Untersuchung der Dienst-Vergehen solcher Beamten und Diener, welche 
wenigstens in Absicht auf die in Frage stehende Handlung weder dem Oberamtmann 
noch dem Oberamts--Richter untergeordnet sind, liegt zunächstdem Oberamtmann 
allein ob; und nur unter den im vorgehenden K. bemerkten Voraussehungen ist er 
berechtigt, die Sache an den Oberamts-Richter zu übertragen. (§F. 35 des Edikts über die 
Oberamts-Verfassung.) 
Namentlich muß aber nach den vorgeschriebenen Vorbereitungen in diesem und dem 
Falle des vorhergehenden §. die Sache dem Oberamts-Richter übergeben werden, wenn 
dem Angeschuldigten ein Kassen-Eingriff zum Vorwurf gemacht wird. 
#äö 19S. 
D. Vergehungen gegen Regiminal-Polizei= und Finanz-Gesetze. 
Die Untersuchung von Vergehungen gegen Reglminal-Polizei= und Finanz- 
Gesetze geht beziehungsweise blos die Orts-Hbrigkeit und den Oberamtmann an, inso 
ferne nicht deshalb dem Oberamts-Richter von dem Kreio-Gerichtshofe Aufträge gemacht 
werden. 
Unter die Kategorie der Polizey-Vergehen gehhren im Allgemeinen auch die Ver- 
lehungen der Splel= und der Wucher= Gesetze. 
g. 200. 
Fortsetzung. 
Jedoch werden, auch ohne hoͤhere Weisung, Uebertretungen von Regiminal-Poli- 
zey= und Finanz-Gesetzen in dem Falle von dem Oberamts-Richter unter- 
sucht, wenn sie bep ihm mit andern zu seiner Competenz gehbrigen Anschuldigungen,
	        
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