Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

de  patentes  de  la  commune  de  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ou  a  fait  sa  déclaration  de  patentes,
  aux  fins  de  pouvoir  egercer  pendant  Tannée  courante,  la  profession  de

en  son  propre  nom  .  .  .  ..  OU  .  .  ...  Sous  la  raison  sociale  de  .  .  .  .  .  ..

 

Le  présent  certilicat  àa  é4é  délivré  au  dit  Steur  .  ..  Dour  obtenir  la  patente
nécessaire  dans  les  Etats  du  Zollverein.
Fait  à  .  .  .  .  ..  le  .  .  ...  18
Signalement  et  signature  Le  Receveur
du  patenté.
(L.  S.)
Muster  E.

Dem  Herrn  N.,  Fabrikinhaber  zu  N.  (oder  Handelsreisender  in  Diensten  des  N.  zu  N.),
wird  hierdurch,  auf  den  Grund  des  beigebrachten,  von  der  französischen  Behörde  unterm

l  ten  ausgefertigten  Gewerbelegitimationszeugnisses,  die  Befugniß  ertheilt:  in
ven  Königlich  Sächsischen  Landen  für  das  von  ihm  (seinem  obengedachten  Principale)  betriebene
  Geschäft  Waarenbestellungen  aufzusuchen  und  Waareneinkäufe  zu  machen.

Derselbe  darf  jedoch  von  den  Waaren,  auf  welche  er  Bestellung  suchen  will,  nur  Muster
und  Proben,  aufgekaufte  Waaren  aber  nur  behufs  deren  Beförderung  nach  dem  Bestimmungsorte
  mit  bei  sich  führen.

Nicht  minder  ist  ihm  verboten,  Commissionen  für  andere,  als  seine  eigene  (seines  vorgedachten
  Principals)  Rechnung  aufzusuchen.

Gegenwärtige  Ermächtigung  ist  gültig  auf  die  Dauer  vo  .  Monaten,  also  bis
zum  ..  .  .  .  ...
Ort.  Datum.  Firma  der  Behörde.
Personalbeschreibung

und  Unterschrift  des  Reisenden.

 

 

 

 

 

 

 

 

129.  Verordnung,

das  Aichen  der  Medicinalgewichte  und  die  Waagen  der  Apotheker  betreffend;
vom  2.  November  1866.

D.  in  Bezug  auf  das  Aichen  der  Medicinalgewichte  nach  dem  kürzlich  erfolgten  Tode  des
Mechanikus  Enzmann  hier,  an  welchen  laut  Bekanntmachung  vom  1  8.  December  1858S