Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Der Staats-Organismus erfordert elne gleiche Grund-Verfassung aller Ge- 
meinden. Aber bey ihrer großen Berschiedenheit an Umfang und Bestandtheilen, 
ist eine große Verschiedenheit in der besondern Einrichtung sowohl als in dem 
Verhältnisse zu den Staats-Behbrden, ihrem Intereise ebenso wie dem des Stag- 
tes gemäß. ". 
Sie werden, mit vorzüglicher Rücksicht auf Bevoblkerung, in vier Klassen 
abgetheilt, nach deren Stufenfeolge der Grad der Unabhängigkeit bestimmt wird 
der ihnen jest oder künftig einzuräumen ist. 
Die sperielle Ausführung dieser Grundsätze enthält das Edikt über die Ge- 
meinde= Verfassung sub Nro. I. 
II. Die staatsbürgerlichen Angelegenheiten, welchen der Gemeinde-Verband 
ncht genügt, werden durch den Bezirks-Verband befdrdert. Indem Wir 
eine, den natürlichen Verhéltnissen müglichst anpassende, unstreitig wünschens- 
werihe Ein= und Zutheilung aller Gemeinden, der künftigen Gesetzgebung heim- 
zustellen Uns durch höhere Rücksichten bewogen sinden, lassen Wir, mit Aus- 
nahme der wenigen Aenderungen, die durch ganz besonders dringende Umstände 
motloirt seyn mochten, den Bestand der gegenwärtigen Oberamts-Bezirke und 
die Anordnung der Oberamts-Sicze derzeit unverändert. 
Der Oberamtmann ist nicht mehr Richter, auch nicht mehr unmittelbarer 
Vorsteber der Oberamts = Stadt, hat hingegen als Regierungs-Beamter des 
Distrikts in allen Beziehungen, in welchen dle ausschließliche Competenz einer 
andern Slelle nicht unzweifelhaft begründet ist, das öffentliche und Privat-Wohl 
zu befbrdern. 
Haupt = Gegenstände seines Berufes sind die eigentlichen Reglerungs-Sachen, 
die gesammte Polizey, und die Aufsicht über das Oekonomie= und Rechnungs- 
Wesen der bffemtlichen Korperschaften 
Diese Gegenstände hat er nach ihrem ganzen Umfang, unter steter unmlttel- 
barer Verantwortlichkeit zu behandeln, ohne durch die damit verbundenen Ge- 
schäfte irgend eine Corporations = Kasse aus eigener Macht und nach eigenem 
Ermessen zu belästigen. 
Geringere Gesetz= Uebertretungen, mit Einschluß der sonst auch unter dem 
Namen von Dolizeyn-Fällen begriffenen gemeinen Vergeben, sedann Verletzungen 
des Finanz-Interesse erledigt er theils durch eigene Straf-Erkenntnisse, theils
	        
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