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Ministerial-Bekanutmachungen.
I. Zur Beseitigung entstandener Zweifel wird hiermit zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß, gemäß dem im F. 16 der Instruktion für die Aichungsbehörden
vom 27. Januar d. J. (Regierungs-Blatt Nr. 4) liegenden Grundsatze,
von 10 Pfund aufwärts auch die Gewichtstücke von 20 Pfund,
50 Pfund und 100 Pfund als Decimal-Gewichte zum Gebrauche und zur
Stempelung gestattet sind, vorbehältlich jedoch der Vorschrift im K. 17 der erwähnten
Instruktion.
Weimar am 17. Mai 1858.
Großherzoglich Süächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. v. Helldorff.
II. In Abwesenheit Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist auf
vorgängigen Vortrag im Großherzoglichen Gesammt-Ministerium dem Hof-Tapezirer
Friedrich Bosse allhier auf diesfallsiges Nachsuchen ein Erfindungs.
Patent für die Dauer von fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den ganzen
Umfang des Großherzogthumes auf das Recht ertheilt worden, eine dem
unterzeichneten Staats-Ministerium durch Beschreibung und Modell nachgewiesene
marmorähnliche Komposition in der Art ausschließlich anzuwenden, daß er
befugt ist, allen denjenigen die Benutzung der patentirten Komposition zu untersagen,
welche das Recht dazu nicht von ihm erworben haben, ohne daß Jemand
in der Anwendung der Erfindung, insoweit dieselbe bereits bekannt ist, beschränkt
werden soll.
Auch ist bei Bewilligung des Patentes, welches übrigens dann als erloschen
zu betr achten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der
Erfindung im Großherzogthume dem unterzeichneten Staats-Ministerium nicht
binnen Jahresfrist nachgewiesen wird, die Neuheit und Eigenthümlichkeit der
Erfindung im Sinne der — laut Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Regierungs-Blatt
v. J. 1843, S. 13— 16) — in den Zollvereins-Staaten bei
Ersindungs-Patenten zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt
worden.