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Nachdem die dießfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden ist, wird Solches andurch zur öffentlichen Kunde gebracht.
Weimar am 19. Mai 1858. .
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
« J. v. Helldorff.
III. Dem Fürstlich Reußischen Steueramte zu Greiz ist vom 1. kommenden
Monates an die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I über wollene
Waaren und wollene Garne ertheilt worden, was mit Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung
vom 8. September 1854 (Seite 333 des Regierungs-Blattes)
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Weimar am 25. Mai 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
IV. Hoöchster Bestimmung gemäß wird hiermit angeordnet, daß die im
S. 4 der Verordnung vom 22. Februar 1848 zur Sicherung der Gläubiger
Auswandernder (Regierungs-Blatt Nr. 4) vorgeschriebenen Bekanntmachungen
rücksichtlich der Auswandernden aus dem Neustädter Kreise des Großherzogthumes
nicht mehr im Neustädter Kreisboten, sondern lediglich in der Weimarer
Zeitung zu erfolgen haben.
Weimar am 26. Mai 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. v. Helldorff.
V. Von Seiten der Großherzoglich Badenschen Regierung ist dem Untersteueramte
zu Pforzheim die unbeschränkte Befugniß zum Begleitscheinwechsel
mit allen zuständigen Zollbehörden ertheilt worden, was mit Bezug auf die
Ministerial-Bekanntmachung vom 8. September 1854 (Seite 333 des Regierungs-Blattes)
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Weimar am 28. Mai 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
. Thon
Druck der Hof / Buchdruckerei in Weimar.