XX Systematisches Register.
V. Strafrecht und Strafprozeß.
A. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
§5 40, 295. Die Einziehung des Beils, mi welchem der unberechtigte
Jäger die Schlinge zerhauen hat, m das darin gefangene
Wild an sich zu nehmen, ist weder ach * 40 noch nach
§ 295 gerechtfertigt. 92.
113, 214. Der Fall, daß Jemand einem Beamten durch
die Bedrohung mit Erstechen (Widerstand leistet, ist nicht als ideale
m von §8 113 und 214 zu behandeln, sondern allein aus
8 113 zu Frrafen. d4.
ff. 3. Im Gebiete des bayer. Landr. ist, da dasselbe
den be der Pplegeeltemschnftntchtkenntunterlepteketim
Einne dieser Gesetzesbestimmung ein dauerndes nach Rechten und
Püühen dem elterlichen verwandtes Verhäliniß zu verstehen. 63.
193. In einer Eingabe, welche die Wahrung berechtigter
zueb bezweckt, kann eine einzelne Aeußerung als nicht diesem
wecke dienend bezeichnet werden. 226.
. Bei einem Wechsel in der dlenstlichen Stellung des
beleidigten Beamten ist zum Strafantrag derjenige „amtliche Vorgesetzte“
berechitgt, welcher zur Zeit der Beleldigung der, Vorgesetzte
war. Verwersung der Revision des Angeklagten. 26.
2. Wegnahme elnes bei einer Jagd (Treibjagd) erlegten
Hasen ist Diebstahl nicht Unterschlagung. 254.
§5 243. Das gewaltsame Emporheben einer Thür kann, auch
wenn eine Beschädigung des Verschlusses oder der Thür nicht eintritt,
als Ernecheno eines Behältnisses im Sinne des § 243 Ziff. 2
anzesehen. werden. 93. Zum Begriffe des Einbruchs gehört nicht,
daß der Körper- de Giettenden in das Innere des Gebäudes einbebrungen
sei. 284.
308. * sogenannter Schweinehaufen ist als ein Vorrath
landi n Erzengnisse im Sinne dieses § nur dann an-Lalehen.
wenn er ein erheblicher ist. Verhältniß des 8 308 zu
306. 60.
5 348. Wenn ein Leichenbeschauer Morgens lum 9 Uhr eine
Beschelnigung dahin ertheilt, daß er um 10⅛ Uhr die Leiche be-Aichuigt
habe, so ist zunächst noch keine Urkunde, sondern nur der
ntwurf einer solchen errichtet. Der Thatbestand des § 348 ist
erst gegeben um 10⅛ Uhr, wenn bis dahin die Leichenschau vorsätzlich
unterlassen ist, oder später, sobald der Anfangs wider
illen an der Leichenschan verhinderte Beamte wissentlich die Bescheinigung
als Urkunde wirken läßt. 248. Ein bayerischer Notar,
welcher in einer von ihm aufgenommenen Urkunde eine leergelassene
Stelle nachtröglich mit einer Ziffernangabe ausfüllt,
begeht, selbst wenn dies gemäß dem Willen der Parteien geschieht,
eine Urlundensölschung im Sinne des 8 348. 252.
363. Betrug durch Täuschung des Richters. Durch Erwirkung
eines Versäumnßurthells oder eines Zoahiungsbeseh s im