—
Und da auch der nabe Verdacht einer Zugänglichkeit —für Geschenke dem
bffentlichen Vertrauen und somit dem Dienste nachtheillg ist, so hat der Beamte,
der im eintretenden Falle sich davon nicht genügend zu reinlgen weiß, eine hrt-
liche Versezung zu erwarten.
VII. Da bey der gegenwärtigen Abänderung der unteren Verweltung an.
den Kosten dersesben die Amtspfleg= und Gemeinde-Kassen känftig weniger als
bisher zu tragen haben, so ist einige Erhöhung des Aufwandes der Staats-Kasse,
auch boy aller angemessenen Räcksicht auf Kosten-Ersparniß, derzeit unvermeidlich,
wenn nicht die höberen Zwecke gefährdet werden sollen.
Es kommt jerech daben in Betrachtung, daß osele der bisherigen Besoldungen
mit den gemeinsten Bedürfnissen in einem so offeybaren Mierhältnisse standen.,
daß eine Erbdbung derselben schon Uängst als rechtlich und politisch nothwendig er-
kannt worden ist, andere aber in Zuflüssen aus dem Permigen der Gemeinden
und der Trivaten bestanden, deren Ungemessenbeit, — ihrer sonstigen nachtbeili-
gen Felgen nicht zu gerenken, — einem großen Theile des Volkes selbst auch
bkonomisch weit listiner war, als ihm die hegenwärtige Erhdhung der Stgats=
Ausgaben werden kann.
Wie demnach diese theils zu Tilgung einer älteren Staats-Verbindlichkeir,
theils zu unmittelbarer anderwärtiger Erleichterung gereicht, so wird sle einst
auch ganz aufbbren und eine wirkliche Verminderung der Staats-Verwaltungs-
Kosten dann eintreten können, wenn die nunmehr begrändete Einfachbeit der Ver-
Verwaltung festen Boden gewonnen haben wird.
vni. Rachdem bereits im Jahre 1817 dle Mittel-Stellen zwischen Regie-
rung und Oberämtern aufgehbrt haben, so treten nun in Folge der gegenwärii-
gen Anordnungen, die Oberamts. Richter in die Stelle der Hovoinzial-Justiz-Col-
legien und der Criminal-Räthe.
Da die Repision der Gemeinde= und Stftungs-Rechnungen als eigentliches
oberamtliches Geschsft wieder den Oberämtern, so wie die Stiftungs-Adminlütra-
tion den Gemeinden zugetheilt wlrd, so kann weder ein Rechnungs-Revisorat, noch
eine Stiftungs-Verwaltung, als eigene Distrikt-Beamtung ferner bestehen.
Die Unter-Amteyen: und Ober-Schulthheißereyen werden jetzt, da die Ober-
ämter so bedeuten erleichtert sind, um so mehr aufgeloͤst, als eine Mittel--Stelle
zwischen den Gemeinden und dem Oberamt weder dem Organismus angemessen,
noch dem Geschäfts-Gang zutröglich i#t.