Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Und  da  auch  der  nabe  Verdacht  einer  Zugänglichkeit  —für  Geschenke  dem
bffentlichen  Vertrauen  und  somit  dem  Dienste  nachtheillg  ist,  so  hat  der  Beamte,
der  im  eintretenden  Falle  sich  davon  nicht  genügend  zu  reinlgen  weiß,  eine  hrtliche
  Versezung  zu  erwarten.

VII.  Da  bey  der  gegenwärtigen  Abänderung  der  unteren  Verweltung  an.
den  Kosten  dersesben  die  Amtspfleg=  und  Gemeinde-Kassen  känftig  weniger  als
bisher  zu  tragen  haben,  so  ist  einige  Erhöhung  des  Aufwandes  der  Staats-Kasse,
auch  boy  aller  angemessenen  Räcksicht  auf  Kosten-Ersparniß,  derzeit  unvermeidlich,
wenn  nicht  die  höberen  Zwecke  gefährdet  werden  sollen.

Es  kommt  jerech  daben  in  Betrachtung,  daß  osele  der  bisherigen  Besoldungen
mit  den  gemeinsten  Bedürfnissen  in  einem  so  offeybaren  Mierhältnisse  standen.,
daß  eine  Erbdbung  derselben  schon  Uängst  als  rechtlich  und  politisch  nothwendig  erkannt
  worden  ist,  andere  aber  in  Zuflüssen  aus  dem  Permigen  der  Gemeinden
und  der  Trivaten  bestanden,  deren  Ungemessenbeit,  —  ihrer  sonstigen  nachtbeiligen
  Felgen  nicht  zu  gerenken,  —  einem  großen  Theile  des  Volkes  selbst  auch
bkonomisch  weit  listiner  war,  als  ihm  die  hegenwärtige  Erhdhung  der  Stgats=Ausgaben
  werden  kann.

Wie  demnach  diese  theils  zu  Tilgung  einer  älteren  Staats-Verbindlichkeir,
theils  zu  unmittelbarer  anderwärtiger  Erleichterung  gereicht,  so  wird  sle  einst
auch  ganz  aufbbren  und  eine  wirkliche  Verminderung  der  Staats-Verwaltungs-Kosten
  dann  eintreten  können,  wenn  die  nunmehr  begrändete  Einfachbeit  der  Ver-Verwaltung
  festen  Boden  gewonnen  haben  wird.

vni.  Rachdem  bereits  im  Jahre  1817  dle  Mittel-Stellen  zwischen  Regierung
  und  Oberämtern  aufgehbrt  haben,  so  treten  nun  in  Folge  der  gegenwäriigen
  Anordnungen,  die  Oberamts.  Richter  in  die  Stelle  der  Hovoinzial-Justiz-Collegien
  und  der  Criminal-Räthe.

Da  die  Repision  der  Gemeinde=  und  Stftungs-Rechnungen  als  eigentliches
oberamtliches  Geschsft  wieder  den  Oberämtern,  so  wie  die  Stiftungs-Adminlütration
  den  Gemeinden  zugetheilt  wlrd,  so  kann  weder  ein  Rechnungs-Revisorat,  noch
eine  Stiftungs-Verwaltung,  als  eigene  Distrikt-Beamtung  ferner  bestehen.

Die  Unter-Amteyen:  und  Ober-Schulthheißereyen  werden  jetzt,  da  die  Oberämter
  so  bedeuten  erleichtert  sind,  um  so  mehr  aufgeloͤst,  als  eine  Mittel--Stelle
zwischen  den  Gemeinden  und  dem  Oberamt  weder  dem  Organismus  angemessen,
noch  dem  Geschäfts-Gang  zutröglich  i#t.