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154 Von erzwungenen Nachläsen.
werden, eben so wenig auf rein persönliche Leistungen,
welche nicht zu Geld angeschlagen sind,
oder einen solchen Anschlag nicht vertragen.
2) Die Minderzahl ist nicht schuldig, auf den
Nachlaß der Majorität einzugehen, wenn nicht per
Betrag und die Modalität dieses Rachlasses für
alle Gläubiger, deren Stimmen gegen einander
verglichen werden, dieselben sind. Denn nur dasjenige,
was die Mehrzahl dem Schuloner bewilliget
(also nicht mehr), soll sich die Minderzahl
gefallen lassen. Wenn daher
3) der Schuloner selbst oder sein Erbe das
Arrangement proponirt, und den Gläubigern nach
ihren verschiedenen Prioritätsverhältnissen verschiedene
Oividenden bietet, so kann eine gerichtliche Sanktion
des Nachlaßvertrages gegen etwaige Dissentienten
nur dann erfolgen, wenn
a) der bevorzugtere Theil der Forderungen
im Allgemeinen die Mehrzahl derjenigen
bildet, für welche der Konsens erklärt
ist, und
b) auch in jeder einzelnen Klasse resp. Kathegorie
der Gläubiger die Mehrheit sich
für das Arrangement erklärt hat.
Das Letztere ist veßwegemnerforderlich, weil
sonst gegen den unter Nr. 2. ausgesprochenen
Grundsatz ein Theil der Kreditoren von den übrigen
zu größeren Nachlässen, als diese selbst bewilligten,
gezwungen werden könnte.
Es möchte hier zwar eingewendet werden,
dieser Grundsatz verstoße gegen alle Billigkeit, indem
doch auch die größere Hoffnung der privilegirten
Kreditoren auf vollständige Befriedigung