Full text : Blätter für Rechtsanwendung. I. Band. (1)

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154  Von  erzwungenen  Nachläsen.

werden,  eben  so  wenig  auf  rein  persönliche  Leistungen,
  welche  nicht  zu  Geld  angeschlagen  sind,
oder  einen  solchen  Anschlag  nicht  vertragen.

2)  Die  Minderzahl  ist  nicht  schuldig,  auf  den
Nachlaß  der  Majorität  einzugehen,  wenn  nicht  per
Betrag  und  die  Modalität  dieses  Rachlasses  für
alle  Gläubiger,  deren  Stimmen  gegen  einander
verglichen  werden,  dieselben  sind.  Denn  nur  dasjenige,
  was  die  Mehrzahl  dem  Schuloner  bewilliget
  (also  nicht  mehr),  soll  sich  die  Minderzahl
gefallen  lassen.  Wenn  daher

3)  der  Schuloner  selbst  oder  sein  Erbe  das
Arrangement  proponirt,  und  den  Gläubigern  nach
ihren  verschiedenen  Prioritätsverhältnissen  verschiedene
  Oividenden  bietet,  so  kann  eine  gerichtliche  Sanktion
  des  Nachlaßvertrages  gegen  etwaige  Dissentienten
  nur  dann  erfolgen,  wenn

a)  der  bevorzugtere  Theil  der  Forderungen

im  Allgemeinen  die  Mehrzahl  derjenigen
bildet,  für  welche  der  Konsens  erklärt
ist,  und

b)  auch  in  jeder  einzelnen  Klasse  resp.  Kathegorie

  der  Gläubiger  die  Mehrheit  sich
für  das  Arrangement  erklärt  hat.

Das  Letztere  ist  veßwegemnerforderlich,  weil
sonst  gegen  den  unter  Nr.  2.  ausgesprochenen
Grundsatz  ein  Theil  der  Kreditoren  von  den  übrigen
  zu  größeren  Nachlässen,  als  diese  selbst  bewilligten,
  gezwungen  werden  könnte.

Es  möchte  hier  zwar  eingewendet  werden,
dieser  Grundsatz  verstoße  gegen  alle  Billigkeit,  indem
  doch  auch  die  größere  Hoffnung  der  privilegirten
  Kreditoren  auf  vollständige  Befriedigung