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3) übernimme der Oberames-= Richrter (in der Oberamis, Stade) nicht
nur die Aufsicht über die den Orts-Obrigkelten zustehende willkuhrliche Gerichtsbar,
keit, so wie das Verfahren in liquiden Schuld= Sachen, sondern er vertritt derma,
len noch in beiden Beziehungen die Stelle des Stadt= Vorstehers.
An ihn werden also vorerst alle liguide Schuld, Klagen gegen Angehörige der
Oberamts, Sradt gerichtet; und bei allen Verhandlungen des Stadt-Raths, welche
die erwähnten Gegenstände betreffen) har er den Vorsih zu führen.
4) Die streitige Gerichtsbarkeit betreffend) so hat der Oberamts,Richter
a) den Vorsitz bei allen deshalb abzuhaltenden Rechts= Tagen, er leitet die
Verhandlungen und hat uber alle Gegenstände den Vortrag zu machen.
b) Das Verfahren der Okberamts, Gerichte selbst bleibt in allen Arten von
bürgerlichen Rechts-Streitigkeiten) namentlich auch in Ganr-Sachen, vorerst noch
unverändert. Es kann duch
c) das Oberamts-Gericht in solchen Fällen, in welchen bisher die Entschei-
dung dem Justiz Colleginm zustand, die geschlossenen Acten der Königl. Justiz,
Rerardaren= Commission zu Rortenburg zu Fällung des Erkenntnisses übersenden.
Jedoch ist dasselbe "
4) ouch ohne vorgängiges Compromiß in allen Fällen selbst zu entscheiden
berechceigt, in so ferne nicht
a)der Oberamts Richter von einer Parthei recusirt wird und die Grönde der Re-
eusation von dem Kreis-Gerichkshose als statthaft erkannt werden; in welchem Fall.
die Entscheidung der Königl. Justii-Rerardaten= Commisston zu überlassen ist. Na-
mentlich müßen die Acten in allen den Fällen, auch ohne besonderes Begehren einer
Parthei, an diese Commisston versendet werden, wenn der Oberamts, Richter bisher
zus eigenem Joteresse oder als Rechtsbeistand einer Parrhei in einer Zechtssache
gearbeitet hatte. Daneben
6) bleibt es den Yartheien vor der Hand noch überlassen, die Einholung der Ent,
scheidung von der Juristen, Fakultät zu Tübingen unter den Voraussehungen und mit
der Wirkung zu verlangen, welche in den Verordnungen vom :1. Mai 1816. (Staats,
und Regierungs-Blatt Nro. 31. S. 1736.) und vom 15. August 1317. (Staats= und
Regierungs-Blatt Nro. 61. S. 410.) vorgeschrieben find. «
B)Ehe-Sache»uwervenauchkünftigvondenOberamkceuteninGemein-
schaft mit den Dekanen behandelt.
C) In Absicht auf die Straf-Rechts-Pffege treten die Oberamts-Richter
in diesenigen Functionen sogleich ein, welche ihnen in dieser Beziehung in dem
unverzüglich im Druck erscheinenden vierten Edikte vom 51. Dez. 1318. angewiesen
sind. Sie übernehmen daher auch zugleich mit der Bekanntmachung dieses Eotkte
die nach demselben zu ihrem Ressort gehörigen, bei den Oberämtern anhängigen Un,
tersuchungen.